§  9.  Abruf-  und  Spezifikationsverzug.  51
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Abruf-  und  Spezifikationsverzug.
Abruf  und  Spezifikation  sind,  wie  wir  oben  in  §  3  sahen,
zwei  wesentlich  verschiedene  Rechtsgeschäfte.  Daraus  ergibt  sich,
daß  sie  auch,  wo  sie  zusammentreffen,  gesondert  behandelt  werden ­
  müssen*),  besonders  in  der  Verzugslehre.
Hat  der  Käufer  abzurufen  und  zu  spezifizieren,  und  sind
diese  Willenserklärungen  z.  B.  dadurch  kalendermäßig  bestimmt,
daß  ein  Endtermin  für  ihre  Vornahme  gesetzt  ist,  so  fällt  der
Käufer  mit  Eintritt  jenes  Endtermins  in  einen  vierfachen  Verzug: ­
  zweimal  in  Gläubigerverzug,  weil  sowohl  Abruf  wie
Spezifikation  Handlungen  im  Sinne  des  §  295  BGB.  sind,  imb
zweimal  in  Schuldnerverzug,  weil  der  Abruf  nach  unserer  Ansicht ­
  und  die  Spezifikation  nach  gesetzlicher  Bestimmung  Schuldnerpflichten ­
  des  Käufers  sind.  Dem  Verkäufer  erwachsen  somit
alle  möglichen  Rechte,  unter  anderem  kann  er  neben  nachträglicher ­
  Erfüllung  Schadensersatz  nach  §  286  BGB.  verlangen.
Solange  er  jedoch  übrhaupt  nichts  tut,  vermag  der  Käufer  den
Verzug  dadurch  zu  heilen,  daß  er  das  Versäumte  in  gehöriger
Weise  nachholt^).  Der  Verkäufer  kann  aber  bereits  dadurch
geschädigt  sein,  daß  er  die  teurer  gewordene  Ware  zum  alten,
billigen  Preise  liefern  muß;  von  Kosten  für  Aufbewahrung  gemäß ­
  §  304  BGB.,  soweit  sie  bei  einer  zu  spezifizierenden  Ware
denkbar  sind,  wird  abgesehen.  Falls  ein  solcher  Schaden  entstanden ­
  ist,  schuldet  der  Käufer  nicht  mehr  nur  die
ursprüngliche  Leistung,  sondern  eine  neue,  veränderte,  die
sich  aus  der  alten  Leistung  und  dem  Schaden  zusammensetzt. ­
  Bietet  er  nicht  die  neue  Gesamtleistung,
sondern  nur  die  ursprüngliche  an,  so  betrifft  das  Angebot  eine
Teilleistung,  die  der  Verkäufer  nach  §  266  BGB.  nicht  anzunehmen ­
  braucht.  Weist  der  Käufer  deshalb  die  nachträgliche
1)  Ebenso  Freudenthal  S.  43;  Zander  a.  a.  O.  S.  312.
2)  Übereinstimmend  Materialien.  Literatur  uud  Rechtsprechung;
vgl.  z.B.  „Recht"  1911  Nr.  3165;  Seuff.  Arch.  Bd.  60  Nr.  276;  IW.  05
S.  13  Nr.  3.

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