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Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Spezifikation  nebst  Abruf  zurück,  so  entsteht  folgende  Rechtslage:
Der  zweifache  Gläubigerverzug  ist  geheilt,  denn  hier  hat  der
Käufer  ausreichend  geleistet,  weil  feine  Leistung  (§  304  BGB.
gibt  ja  keinen  Schadensersatz)  dieselbe  geblieben  ist.  Der  Abruf-Schuldnerverzug
  ist  ebenfalls  geheilt.  Hätte  nämlich  der  Käufer
rechtzeitig  spezifiziert,  aber  nicht  abgerufen,  so  wußte  der  Verkäufer ­
  immerhin,  welche  Ware  er  zu  liefern  hatte,  konnte  sie  zum
alten  Preise  einkaufen  und  hernach  anbieten.  Der  Schaden  ist
also  nicht  durch  den  Abrufverzug  entstanden,  sondern  infolge
der  nicht  rechtzeitig  erfolgten  Spezifikation.  Kausalzusammenhang ­
  aber  verlangt  §  286  BGB.  mit  den  Worten:  „den  durch
den  Verzug  entstandenen  Schaden".  Mithin  hat  der  Verkäufer
nur  die  Spezifikation  mit  Recht  zurückgewiesen,  und  nur  mit
dieser  bleibt  der  Käufer  im  Verzüge.