Dritter  Teil.

Der  Handelsbrauch.
§  10.
Bedeutung.
In  der  Einleitung  dieser  Arbeit  ist  der  sie  beherrschende
Leitgedanke  ausgesprochen:  wo  immer  es  möglich  sei,  dem  Handelsbrauch ­
  das  entscheidende  Wort  zu  überlassen.  Die  Wichtigkeit ­
  der  Handelsbräuche  rechtfertigt  das.
Da  das  Gesetz  außerstande  ist,  für  alle  Verhältnisse  des
Lebens  Vorsorge  zu  treffen  und  deswegen  der  Ergänzung  derer
bedarf,  die  am  Verkehrsleben  teilnehmen,  schreibt  §  346  HGB.
vor,  daß  unter  Kaufleuten  auf  die  im  Handelsverkehr  geltenden
Gewohnheiten  und  Gebräuche^)  Rücksicht  zu  nehmen  sei.  Allseitig ­
  anerkannt  ist  es  nun,  daß  die  Handelsbräuche  nicht  nur
da  eintreten,  wo  das  Gesetz  schweigt,  sondern  auch  in  den  Fällen,
wo  sie  eine  andere  Regelung  vorsehen  als  das  Gesetz.  Daraus
erhellt,  daß  die  Handelsbräuche  Gesetze  darstellen,  die  sich  der
Kaufmannsstand  täglich  neu  gibt.  Sie  kommen  indessen
zwischen  Kaufleuten  nur  zur  Anwendung,  wenn  diese  nichts  Abweichendes ­
  vereinbart  haben.
Gegen  den  Nicht-Kanfmann  muß  der  Beweis  der  Kenntnis
und  Unterwerfung  unter  den  Handelsbrauch  geführt  werden.
Ein  Kaufmann  aber  kann  sich  nicht  darauf  berufen  und  darf
nicht  den  Beweis  antreten,  daß  er  etwas  anderes  gewollt  habe,
als  was  der  Handelsbrauch  besage,  oder  daß  er  diesen  nicht  ge-1)

  Wohl  zu  unterscheiden  vom  Gewohnheitsrecht.