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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

kannt  habe  und  Hierwegen  guten  Glaubens  gewesen  sei.  Vielmehr ­
  müssen  sich  Kaufleute  im  Rechtsverkehr  gefallen  lassen,  daß
ihren  Geschäften  der  Inhalt  gegeben  wird,  welcher  dem  Handelsbrauch ­
  entspricht,  auch  wenn  sich  die  Parteien  über  nun  streitige
Punkte  gar  keine  Gedanken  gemacht  hatten  oder  ein  Teil  von
ihnen  nicht  willens  war,  sich  nach  Handelsbrauch  zu  verpflichten.
Das  Bestehen  eines  Handelsbrauchs  nun  bedarf  des  Beweises ­
  wie  jede  andere  tatsächliche  Behauptung.  Von  den
Kammern  für  Handelssachen  kann  gemäß  §  118  GVG.  auf
Grund  eigener  Sachkunde  über  das  Bestehen  von  Handelsbräuchen ­
  entschieden  werden.  Falls  die  Austragung  des  Rechtsstreites ­
  aber  vor  den  ordentlichen  Gerichten  stattfindet,  müssen
diese  die  Handelskammern  oder  andere  der  im  Handelskammergesetz ­
  bezeichneten  kaufmännischen  Korporationen  gutachtlich
hören,  auch  Sachverständige  vernehmen.  Die  Auslegung  der
Willenserklärung  bleibt  jedoch  immer  Sache  des  Richters.
§  11.
über  die  Handelskammern.
Trotz  der  gutachtlichen  Beteiligung  der  Handelskammern
wird  in  kaufmännischen  Kreisen  geklagt,  daß  die  Gerichte  vielfach ­
  nicht  das  nötige  Verständnis  für  kaufmännische  Angelegenheiten ­
  bewiesen.  Man  müßte  danach  von  den  Handelskammern
erwarten,  daß  sie,  wo  ihnen  die  Möglichkeit  geboten  wird,  bemüht ­
  wären,  in  verstärktem  Maße  an  der  Rechtsprechung  mitzuwirken ­
  und  größeren  Einfluß  auf  sie  zu  gewinneu.  Statt
dessen  haben  verschiedene  von  ihnen  in  letzter  Zeit  ihre  Inanspruchnahme ­
  durch  die  Gerichte  als  zu  weitgehend  bezeichnet.
Dieser  Anschauung  muß  durchaus  widersprochen  werden.  Die
vermehrte  Heranziehung  zu  gutachtlicher  Tätigkeit  entspricht  nur
dem  berechtigten  Verlangen  der  beteiligten  Kreise  nach  einer
Rechtsprechung,  die  der  Eigenart  ihres  Standes  gerecht  wird.
Auch  dem  Wunsche  nach  stärkerer  Beteiligung  der  Laien  an  der
Rechtspflege  kommt  ein  derartiges  Verfahren  entgegen.
Für  Einzelheiten  wird  zwar  vielfach  ein  Sachverständiger