§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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ausreichend,  ja  vorzuziehen  sein.  Allgemeine  kaufmännische
Fragen  dagegen  sollen  unabhängig  von  der  notwendig  einseitigen ­
  Beurteilung  eines  nur  Branchekundigen  beantwortet
werden.  Als  Vertreter  gemeinschaftlicher  Anschauungen  und  der
gesamten  kaufmännischen  Erfahrung  müssen  die  Handelskammern ­
  bereit  sein,  die  bei  ihnen  ausgebildeten  Grundsätze  auch
vor  Gericht  zum  besten  des  eigenen  Standes  durchzusetzen.  Die
größeren  von  ihnen  sehen  denn  auch  ihre  vornehmste  Aufgabe
in  der  Erteilung  der  Gutachten;  sie  werden  veröffentlicht  und
zum  großen  Teil  gesammelt.  Es  wäre  zu  wünschen,  daß  aus
diesen  Sammlungen  für  weitere  wichtige  Materien  die  einschlägigen ­
  Gutachten  zusammengestellt  würden,  wie  es  in  vorliegender ­
  Arbeit  für  den  Kauf  „auf  Abruf"  geschehen  ist.
8  12.
Übersicht  der  Handelsbräuche.
A.  Die  vertragliche  Frist  für  den  Abruf  und  ihre  Auslegung. ­

Im  allgemeinen.
1.  Frankfurt  a.  M.  (Franks.  Handelsgebr.  S.  2):  „Auf  Abruf
1905":  Der  Besteller  hat  das  Recht,  mit  dem  Abruf  bis
zum  31.  Dezember  1905  zu  warten.  —  „Abruf  für  das
Jahr  1906":  Das  bestellte  Quantum  muß  so  rechtzeitig
abgerufen  werden,  daß  noch  innerhalb  des  Jahres  die  gesamte ­
  Lieferung  erfolgen  kann.
2.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  6):  Eine
zum  „Abruf  1905/06"  bestellte  Ware  ist  nach  Handelsbrauch ­
  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1906  abzurufen
(eine  vor  dem  31.  Dezember  ohne  Abruf  zugesandte  Ware
braucht  der  Käufer  nicht  anzunehmen).  Ein  Handelsbrauch, ­
  nach  dem  eine  „auf  Abruf"  bestellte  Ware  spätestens ­
  ein  Jahr  nach  der  Bestellung  abgerufen  sein  muß,
besteht  nicht.