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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Butter,  Käse,Fett.
3.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  192  :  809):  Im  Handel
mit  raffiniertem  amerikanischem  Schmalz  wird  eine  Bestellung ­
  „per  Februar/März"  (im  Gegensatz  zu  einer  Bestellung: ­
  „Februar/März-Lieferung")  nach  Handelsbrauch
dahin  verstanden,  daß  der  Verkäufer  vor  Absendung  den
Abruf  des  Käufers  abzuwarten  hat,  und  der  Käufer  verpflichtet ­
  ist,  die  Absendungsorder  bis  Ende  März  zu
geben.
Chemikalien  und  Drogen.
4.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  08  S.  12):  Obgleich  in  Magdeburg ­
  im  Handel  mit  Lack  unter  der  Vereinbarung  „ans
Abruf  per  Frühjahr"  vielfach  ein  früherer  Termin  als
der  21.  Juni  verstanden  wird,  so  besteht  doch  in  Magdeburg ­
  kein  Handelsgebranch  und  keine  Verkehrssitte,  wonach ­
  die  erwähnte  Vereinbarung  etwas  anderes  bebeutet
als  Abnahme  der  Ware  zu  den  kalendermäßigen  Fristen,
d.  h.  also  in  diesem  Falle  vor  dem  21.  Juni.
Druckerei.
5.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  187  :  789):  Die  Bestellung
eines  Quantums  Ansichtspostkarten  „zur  Jahresabnahme"
ist  ungewöhnlich.  Nach  der  Auffassung  der  beteiligten
Verkehrskreise  ist  darunter  zu  verstehen,  daß  das  Quantum ­
  innerhalb  eines  Jahres  in  beliebigen,  vom  Besteller
nach  Maßgabe  seines  Bedarfs  zu  bestimmenden  Teilen
abzunehmen  ist.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
6.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  312):  Ein  Abschluß  von  etwa
1000  Ztr.  Weizenstrvh  „Lieferung  Ende  März/Anfang
April"  kann  nach  dem  im  Strohhaudel  geltenden  Handelsbrauch ­
  nicht  als  Fixgeschäft  im  Sinne  des  §  376  HGB.
bezeichnet  werden.