§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Holz.
7.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  123  :  505):
Hat  der  Käufer  lt.  Vereinbarung  in  bestimmten  Zwischenräumen ­
  die  Ware  (Holz)  abzurufen,  so  ist  er  verpflichtet,
die  vereinbarten  Quantitäten  in  den  festgesetzten  Zwischenräumen ­
  abzunehmen.
8.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  110):  Im  Holzhandel,
insbesondere  im  Handel  zwischen  Österreich  imd  Deutschland, ­
  besteht  kein  Handelsgebrauch,  nach  dem  die  Bestimmung ­
  einer  Abrnfsfrist  im  Sinne  eines  Fixgeschäfts
aufzufassen  wäre.
Kohle.
9.  Berlin  (Dove-Meyerftein  1912  S.  188  :  791):  Im  Handel
mit  inländischen  Braunkohlenbriketts  wird  handelsüblich
eine  Bestellung  von  „200  Ztr.  Heye  (Halbsteine)  ä.  0,88  Jl
frei  Keller,  netto  Kasse,  lieferbar  bis  31.  August  1908"
erst  auf  Abruf  ausgeführt.
10.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  210):  Bei  einem  Brikettlieferungsvertrag, ­
  wodurch  sich  der  Käufer  verpflichtet,
innerhalb  eines  genau  festgesetzten  Zeitraums  zu  verschiedenen ­
  Zeiten  verschiedene  Einzellieferungen  abzurufen,
genügt  es,  daß  der  Käufer,  wenn  bis  spätestens  Ende
September  abzurufen  ist,  am  letzten  September  das  Abrufsschreiben ­
  an  seinem  Wohnort  zur  Post  gibt.
Leder.
11.  Berlin  (Dvve-Meyerstein  1912  S.  191  :  803):  Ist  in  einem
Schluß  über  ein  Quantum  Lederwaren  bedungen,  daß  die
Lieferung  „nach  Bedarf",  die  „Abnahme  bis  Anfang
Oktober"  zu  erfolgen  habe,  so  genügt  der  Käufer  seiner
Vertragspflicht,  wenn  er  das  Restquantum  in  den  letzten
Tagen  des  September  und  am  11.  Oktober  abruft.