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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

12.  Leipzig  (Mitteil.  06  S.  364):  Im  Lederhandel  erblickt  man
in  der  Vereinbarnng  „Lieferung  ans  Abruf  für  1905"  allgemein ­
  die  Setzung  einer  bestimmten  Frist  im  Sinne  von
§  376  HGB.,  innerhalb  deren  der  Abruf  der  bestellten
Ware  zu  geschehen  habe.
Mehl  und  andere  M  ü  h  l  e  n  f  a  b  r  i  k  a  t  e.
13.  Berlin  (Apt  1910  S.  258  :  2):  Wenn  laut  Schlußschein
vom  9.  August  1906  150  Sack  Weizenmehl  000  „bis
Dezember  06  auf  Abruf  des  Käufers"  gehandelt  sind,  so
ist  diese  Vertragsbestimmnng  dahin  auszulegen,  daß  der
Käufer  berechtigt  ist,  die  Ware  nach  Bedarf  und  Belieben
innerhalb  der  Frist  abzufordern.  Die  Abnahme  der  abgeschlossenen ­
  Menge  mußte  im  Dezember  1906  beendet
sein.  —  Der  letztgenannte  Zeitpunkt  (Dezember  06)  ist
aber  keineswegs  ein  fixer  Endtermin  für  die  Abnahme.
14.  Frankfurt  (Franks.  Handelsgebr.  S.  26):  Im  Mehlhandel
ist  nach  Handelsgebrauch  die  Klausel  „auf  Abruf  an  einem
bestimmten  Termin"  dahin  aufzufassen,  daß  der  Käufer
auf  Verlangen  des  Verkäufers  spätestens  an  diesem  Termin ­
  die  Ware  abnehmen  muß.  Wird  aber  ein  solches
Verlangen  nicht  gestellt,'  so  kann  der  Käufer  auch  noch
nach  diesem  Termin  Lieferung  vom  Käufer  verlangen.
Metalle  und  Metallwaren.
15.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  09  S.  105):  Im  Handel  mit
Schwarzblechabfällen  hat,  wenn  lediglich  „Lieferzeit
2.  bis  3.  Quartal  a.  er."  vereinbart  ist,  handelsüblich  der
Käufer  zu  bestimmen,  in  welchem  Quartal  die  einzelnen
Lieferungen  zu  erfolgen  haben.  Eine  genauere  Terminsbestimmung ­
  innerhalb  des  Quartals  wird  üblicherweise
von  dem  Käufer  nicht  getroffen,  sondern  es  bleibt  dem
Verkäufer  überlassen,  an  den  ihm  gelegenen  Terminen
die  einzelnen  Lieferungen  abzusenden.