§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Möbel.
16.  Danzig  (Handelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  249):  Wenn
über  die  Lieferung  von  Rohrgeweben  verabredet  ist:
„es  solle  geliefert  werden  im  Laufe  des  Sommers  nach
unserem  Abruf",  so  muß  der  Käufer  nach  Handelsgebrauch
so  zeitig  abrufen,  daß  die  Lieferung  noch  im  Sommer
ausgeführt  werden  kann.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  und  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
17.  Bochum  (Mitteil.  07  S.  55):  Die  Bemerkung  des  Klägers
in  seinem  Notizbuch,  lautend:  R.,  Speck  offer.  30  Ztr.
ä  61  Pf.  freibleibend  in  drei  Monaten  abzunehmen,
kann  unter  Berücksichtigung  der  mündlichen  und  schriftlichen ­
  Verhandlungen  nur  so  verstanden  werden,  daß  der
Kläger  M.  dem  Beklagten  R.  mündlich  3000  Pfd.  Speck
zu  61  Pf.  pro  Pfund  lieferbar  zur  sukzessiven  Abnahme
nach  Bedarf  innerhalb  drei  Monaten  fest  verkauft,  wohingegen ­
  sich  R.  vorbehielt,  von  dem  Abgeschlossenen  nur  dann
Gebrauch  zu  machen,  wenn  Bedarf  auf  der  Ziegelei  in
Speck  eintreten  würde,  somit  für  seine  Person  freibleibend ­
  kaufte.  —■  Die  beiden  Klauseln  „freibleibend  in
drei  Monaten  abzunehmen"  und  „freibleibend  nach  Bedarf" ­
  sind  im  vorliegenden  Falle  gleichbedeutend  und  besagen, ­
  daß  R.  den  Speck  freibleibend  lieferbar  in  drei  Monaten ­
  nach  Bedarf  zur  sukzessiven  Abnahme  kaufte.
18.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  96  :  384):
Im  Zuckerhandel  hat  bei  einer  Vereinbarung:  „zur  Abnahme ­
  bis  ultimo  Mai  06"  ein  Abruf  der  Ware  durch
den  Käufer  bis  Ende  Mai  1906  zu  erfolgen.  Bis  dahin
ist  der  Verkäufer  nicht  verpflichtet,  die  Ware  anzudienen.
Öl.
19.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  17):  Im  Handel  mit  Terpentinöl
ist  vom  kaufmännischen  Standpunkt  aus  unter  einem  Per-