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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

kauf  „sukzessive  Abnahme  per  März;  bei  ev.  Abnahme
über  März  hinaus  erhöht  sich  der  Preis  .  .  ."  zu  verstehen ­
  .  .  .:  Es  ist  nicht  in  das  Belieben  des  Käufers  gestellt, ­
  die  Ware  etwa  erst  nach  Jahr  und  Tag  abzurufen.
20.  Bromberg  (Mitteil.  09  S.  43):  Der  Schluß  lautete:  „Limit
auf  3  Tage  60  Faß  Ol  90,00  Mög.  61,00  Ende  des
Jahres.  Später  1  M  Aufschlag  per  Prozentkilogramm.
Netto  Kasse  ab  T."  —  Dem  Kläger  stand  ein  Recht  auf
Abruf  von  Öl  aus  dem  zwischen  ihm  und  der  Beklagten
im  Juli  06  getätigten  Schlüsse  bis  zum  1.  April  07  zu.
21.  Frankfurt  a.  M.  (Mitt.  06  S.  15):  Die  Bestellung  eines
Fasses  Maschinenöl  „auf  Abruf  05"  hat  nach  bestehendem
Handelsbräuche  die  Bedeutung,  daß  der  Besteller  im
Laufe  des  genannten  Jahres  die  Ware  nicht  nur  abzurufen, ­
  sondern  auch  in  Empfang  zu  nehmen  verpflichtet ­
  ist.
22.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1913  S.  8):  Es  handelt  sich  um
Lieferung  von  Cottonöl  von  England  mit  der  Klausel:
„Die  Bezeichnung  des  Ankunftshafens  hat  jeweils  am
1.  des  betreffenden  Monats  zu  erfolgen"  .  .  .  Die  Klausel
hat  den  Zweck,  dem  Verkäufer  die  Möglichkeit  zu  geben,
sich  seinerseits  rechtzeitige  Ablieferung  und  Verschaffungsgelegenheit ­
  zu  sichern.  Nach  der  Anschauung  der  beteiligten ­
  Handelskreise  ist  die  Vertragsbestimmung  dahin
aufzufassen,  daß  der  Abruf  des  Käufers  spätestens  am  1.
des  betreffenden  Monats  erfolgen  muß.
Schuhwaren.
23.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1912  S.  57):  Im  allgemeinen  versteht ­
  man  in  der  Schuhbranche  bei  Bestellungen  „auf
Abruf  Frühjahr",  daß  die  Ware  bis  etwa  8  Tage  vor
Ostern  oder  Pfingsten  abzurufen  ist  .  .  .  Wenn  es  sich
andererseits  um  einen  einmaligen  Abruf  ohne  weitere
Bestimmung  handelt,  so  kann  der  Besteller  frühestens  im