§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Februar  Lieferung  per  März  verlangen  und  muß  spätestens ­
  kurz  vor  Ostern,  lieferbar  zwischen  Ostern  und
Pfingsten,  abrufen.
Streichhölzer.
24.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  13):  Im  Magdeburger-Handel
  mit  Streichhölzern  bedeutet  die  Bestimmung  „zur
Abforderung  loco  Sept.  09"  bei  einem  Verkauf  vom
l.  Februar  1909,  daß  der  Käufer  innerhalb  der  Lieferfrist ­
  die  Ware  abrufen  kann,  wann  er  will  .  .  .  Die  Bestimmung ­
  „loco  Sept."  umfaßt  die  Zeit  bis  zum  30.  September. ­

B.  Die  handelsbräuchliche  Frist  für  den  Abruf,
s)  Bon  Saisonwaren.
Im  allgemeinen.
25.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  08  S.  86):  Sind  auf  Grund  von  Vereinbarung ­
  Waren,  die  zu  dem  sogenannten  Saifongeschäft
gehören,  nicht  eher  zu  liefern,  als  der  Besteller  sie  abruft,
so  ist  der  Besteller  verpflichtet,  die  Ware  vor  Ablauf  der
Saison,  jedenfalls  aber  innerhalb  von  6  Monaten  abzunehmen. ­

26.  Hannover  (Jahresber.  09  S.  41):  Einem  Amtsgericht
haben  wir  in  einer  Prozeßsache  auf  die  Frage,  ob  es
Handelsbrauch  sei,  daß  beim  Kauf  „auf  Abruf"  ohne
Festsetzung  eines  Termins  für  die  Abnahme,  im  Laufe
der  Saison,  spätestens  im  Laufe  eines  Jahres  abgenommen ­
  werden  müsse,  erwidert,  daß  ein  solcher  Handelsbrauch ­
  hier  nicht  besteht.  Indessen  geht  man  in  den  beteiligten ­
  Kreisen,  wenn  es  sich  um  Fachleute  handelt,  von
der  Anschauung  aus,  daß  im  Laufe  einer  angemessenen
Frist  die  gekaufte  Ware  abgenommen  werden  muß.
Welche  Frist  als  angemessen  zu  bezeichnen  ist,  kommt  auf
die  Lage  der  Verhältnisse  an.