§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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muß.  Wenn  nichts  besonderes  vereinbart  ist,  hat  der
Käufer  vielmehr  das  Recht,  die  Ware  sukzessive  bis  zur
kommenden  Ernte  abzurufen.
Magnolienblätter.
32.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  69  :  264):
Es  ist  handelsüblich,  im  Januar  gekaufte  Magnolienblätter ­
  bis  zum  Mai  des  nächsten  Jahres  abzurufen.
Denn  der  Handel  mit  Kranzbindematerial,  zu  dem
Magnolienblätter  gehören,  wickelt  sich  stets  saisonweise
ab,  und  zwar  beginnt  der  Versand  der  Ware  im  Spätsommer ­
  und  schließt  Ende  Mai.
Maschinen.
33.  Berlin  (Apt  1914  S.  272  :  2):  Es  besteht  kein  Handelsbrauch ­
  im  Großhandel  mit  Fahrrädern,  daß  diejenigen
Räder,  die  innerhalb  der  Abrufsfrist  nicht  abgerufen  worden ­
  sind,  auf  das  nächste  Jahr  überschrieben  werden.
Allerdings  wird  von  vielen  Fahrradfabrikanten  zugestanden, ­
  daß  die  bei  Ablauf  der  Abrufsfrist  etwa  nicht  bezogenen ­
  Fahrräder  in  der  nächsten  Saison  abgenommen
werden.  Indessen  ist  dies  ein  Entgegenkommen  und  wird
keineswegs  allgemein  und  gleichmäßig  gezeigt.  Ein  Recht
für  den  Käufer,  die  Abrufsfrist  zu  verlangen,  besteht  nicht.
Nahrungs-  und  Genuß  mittel.
34.  Berlin  (Apt  1910  S.  285  :  1):  In  der  Traubenzuckerbranche ­
  besteht  der  Handelsgebrauch,  daß  bei  Abschlüssen
„auf  Abruf"  der  Abruf  innerhalb  der  zur  Zeit  der  Bestellung ­
  laufenden  Kampagne  erfolgen  muß.  Das  Verlangen ­
  der  Klägerin,  5  Sack  Traubenzucker,  die  sie  am
18.  November  1905  gekauft  hat,  noch  am  2.  Oktober  1907
abrufen  zu  dürfen,  widerspricht  der  im  Handelsverkehr
herrschenden  Auffassung  von  Treu  und  Glauben.