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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Schirme.
35.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  192:808):  In  der
Schirmbranche  wird  unter  der  Abrede,  daß  der  Abruf  bestellter ­
  Schirmstöcke  und  -griffe  dem  Besteller  offen  stehen
solle,  nicht  verstanden,  daß  der  Besteller  das  Recht  des
Abrufs  bis  zur  nächsten  Saison  haben  soll.  Bei  Abschlüssen ­
  auf  Sonnenschirmstöcke  und  -griffe  und  moderne
Regenschirmstöcke  und  -griffe  wird  wegen  des  raschen
Wechsels  der  Moden  Abnahme  im  Laufe  der  Saison  verlangt. ­
  Bei  den  einfachen  Regenschirmstöcken  und
-griffen  (sogenannte  Stapelware)  wird  dem  Besteller
bisweilen  das  Recht  des  Abrufs  bis  zur  nächsten  Saison
gestattet.
Schuhwaren.
36.  Leipzig  (Mitteil.  04  S.  7):  Im  Handel  mit  Schuhwaren
ist  es  allgemein  üblich,  daß  innerhalb  eines  Jahres,  im
Handel  mit  Gummischuhen  aber,  daß  bis  zum  Schlüsse
der  auf  die  Bestellung  folgenden  Saison,  die  von  Anfang
Oktober  bis  etwa  Mitte  März  zu  rechnen  ist,  abgerufen
wird.
T  e  x  t  i  l  w  a  r  e  n.
37.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  194  :  814):  Im  Verkehr
mit  den  Schneidermeistern  muß  nach  Handelsgebrauch
„auf  Abruf"  bestellte  Ware  innerhalb  der  Saison,  für
welche  sie  bestellt  ist,  abgenommen  werden;  also  bei  Bestellung ­
  am  15.  Juli  mit  dem  Ablauf  der  darauffolgenden
Wintersaison,  d.  h.  bis  spätestens  Dezember.
Wein  und  Spirituosen.
38.  Graudenz  (Mitteil.  Dez.  08  S.  45):  „Ans  Abruf"  gekaufte
Spirituosen  und  Essig  sind  spätestens  innerhalb  eines
Jahres,  Frnchtsäfte  aber  unter  allen  Umständen  vor  Beginn ­
  der  neuen  Ernte  abzurufen.