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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

44.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  128  :  535):
Bei  Lieferung  von  Drucksachen  (Adreßkarten)  besteht  kein
Handelsgebrauch,  wonach  für  den  Fall,  daß  Abruf  ohne
Frist  vereinbart  ist,  eine  sechsmonatige  Abrufsfrift  gilt;
vielmehr  ist  in  solchen  Fällen  in  der  Regel  eine  Frist  von
einem  Jahre  üblich.
Gas-,  Elektrizitäts-  und  Lampenbranche.
45.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1913  S.  70):  Im  Handel  mit
Glühkörpern  werden  die  Abschlüsse  gewöhnlich  auf  einen
Zeitraum  von  nicht  länger  als  einem  Jahr  getätigt.
Es  ist  nicht  üblich,  Abschlüsse  „auf  Abruf"  ohne  Zeitbegrenzung ­
  zu  machen,  und  es  kann  daher  ein  Handelsbrauch ­
  über  die  Dauer  der  Abrufsfrist  nicht  festgestellt
werden.
Getreide  und  Hülsenfrüchte.
46.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  71):  Es  besteht  hier  der  Handelsgebrauch, ­
  daß  ein  Käufer,  der  kleine  Posten  Getreide
(10  Ztr.  Gerste  und  10  Ztr.  Mais)  „auf  Abruf"  kauft,
diese  innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monat  abzurufen ­
  hat.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
47.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  160):  Ein  Handelsbrauch,  nach
welchem  bei  einem  Abschluß  von  5  Sack  Futterkalk  „auf
Abruf"  restliche  3  Sack  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
eineinhalb  Jahren  abzurufen  sind,  besteht  nicht.
Kohle.
48.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Bei  Kohlenkleinhaudelsgeschäften,
  z.  B.  über  10  Tonnen,  herrscht  kein
Handelsgebranch,  daß  der  Käufer  auch  ohne  diesbezügliche
Abmachungen  die  im  Frühjahr  oder  Sommer  „auf