§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Abruf"  gekaufte  Menge  bis  zum  1.  Oktober  abzunehmen,
widrigenfalls  von  da  ab  statt  der  normiert  niedrigen
Preise  die  höheren  zu  zahlen  habe.
49.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  16):  Wir  haben  keinen
Handelsgebrauch  feststellen  können,  wonach  im  Briketthandel ­
  der  Käufer  seine  Dispositionen  vor  Beginn  des
Lieferungsmonats  für  diesen  Monat  treffen  muß.  Die
meisten  der  von  uns  befragten  Sachverständigen  sind  der
Auffassung,  daß  die  ...  Bedingungen  („Diejenige  Menge,
welche  Sie  bis  zum  Schluffe  eines  jeden  Lieferungsmonats ­
  nicht  abgerufen  haben,  sind  wir  nicht  zu  liefern
verpflichtet.  —  Die  gekauften  Mengen  müssen  rechtzeitig
disponiert  werden  unter  Berücksichtigung  einer  entsprechenden ­
  Lieferzeit")  dahin  auszulegen  sind,  daß  die
Käuferin  noch  im  Lieferungsmonat  abrufen  dürfe.  Alsdann ­
  habe  sie  aber  so  zeitig  abzurufen,  daß  die  Verkäuferin
noch  im  Lieferungsmonat  zu  liefern  in  der  Lage  sei;  nur
in  diesem  Falle  sei  ein  im  Lieferungsmonat  vorgenommener ­
  Abruf  rechtzeitig  im  Sinne  der  Bedingungen.
50.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  13):  Im  Kohlenhandel ­
  besteht  kein  allgemeiner  Handelsbrauch  über  die
Auslegung  der  Klausel  „auf  Abruf"  in  einer  Bestellung,
die  im  März  ohne  nähere  Bestimmung  des  Abrufs  erfolgt. ­
  —  Es  war  angefragt  worden,  ob  bei  einem  im  März
geschlossenen  Kauf  „auf  Abruf"  innerhalb  des  Sommers
abzurufen  ist.
Konfektion.
51.  Berlin  (Dove-Meyersteiu  1912  S.  191:802):  Ein  Handelsbrauch, ­
  nach  dem  „auf  Abruf"  bestellte  Kravatten
innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  abgenommen  werden
müssen,  läßt  sich  nicht  feststellen.  —  In  den  meisten  Fällen
werden  die  auf  Grund  eines  Abschlusses  bestellten  Waren
innerhalb  etwa  sechs  Monaten  abgerufen.  In  Ausnahmefällen ­
  wird,  wenn  der  Lieferant  seinen  Kunden  be-5*
