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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

sonders  entgegenkommen  will,  dieser  Termin  bis  zu  einem
Jahr  hinausgeschoben.
52.  Chemnitz  (Handelsgebr.  .1911  S.  34):  In  der  Möbelstoffbranche ­
  ist  es  handelsüblich,  Abschlüsse  innerhalb  eines
Jahres  abzunehmen.
53.  Koblenz  sMitteil.  1918  Mai  S.  67):  Auf  ein  gerichtliches
Ersuchen  nur  Auskunft  darüber,  ob  es  beim  Verkauf  von
Atlasbarchent  „auf  Abruf",  bei  dem  eine  Abrufsfrist  nicht
bestimmt  ist,  üblich  und  handelsgebräuchlich  ist,  daß  er
spätestens  innerhalb  Jahresfrist  abgerufen  werden  muß,
erwiderte  die  Kammer  auf  Grund  ihrer  Ermittlungen  in
einem  die  Frage  bejahenden  Sinne.
Kurz-,  Galanterie-  und  Luxuswaren.
54.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  28):  Ein  Handelsgebrauch  über
die  Abnahmepflicht  von  Wäschestickereien  ..  .  kann  bei
Seltenheit  derartiger  Aufträge  nicht  bekundet  werden.
Die  Hinausschiebung  der  Abnahmefrist  bis  zum  Schluß
des  Kalenderjahres  kann  gls  angemessen  gelten.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
55.  Berlin  (Apt  1910  S.  258  :  1):  Fehlt  es  an  einer  Fristbestimmung, ­
  so  muß  der  Abruf  handelsgebränchlich  in
angemessener  Frist  geschehen.  Wenn  im  vorliegenden
Falle  60  Sack  Roggenmehl  ain  2.  Dezember  1907  und
12  Sack  Weizenmehl  am  22.  Dezember  1907  „auf  Abruf"
gekauft  wordetl  sind,  ohne  daß  eine  bestimmte  Frist,  innerhalb ­
  deren  der  Abruf  erfolgen  sollte,  vereinbart  wurde,
so  hat  der  Käufer  die  Ware,  wenn  nicht  schon  früher,  so
doch  spätestens  vor  Ablauf  der  ersten  Hälfte  des  darauffolgenden ­
  Jahres  abzunehmen.  Der  Käufer  hat  nicht  das
Recht,  die  Abnahme  des  Mehles  für  das  ganze  Jahr  1908
zu  verweigern,  und  die  Zeit,  wenn  er  es  abnehmen  will,
von  seinem  Belieben  abhängig  zu  machen.