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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

männischer  Auffassung  ein  Abruf  innerhalb  weniger  Tage,
jedenfalls  aber  nicht  über  vier  Wochen  hinaus,  als  gewollt
  angesehen  werden.
61.  Berlin  (Apt  1914  S.  290  :  7):  Ist  bei  Kupferabschlüsseu
ausnahmsweise  ohne  Vereinbarung  einer  Abnahmefrist
abgeschlossen,  so  Pflegt  der  Abruf  innerhalb  kurzer  Zeit,
jedenfalls  nicht  später  als  nach  einem  Monat  zu  erfolgen.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
62.  Berlin  (Mitteil.  09  S.  120):  Ein  Handelsbrauch,  nach
welchem  in  der  Konfitüreubranche  bei  Sukzessivlieferungen ­
  das  Quantum  des  Vertragsschlusses  innerhalb  von
sechs  Monaten  nach  dem  Vertragsschlusse  abzunehmen  ist,
ist  nicht  festzustellen.
63.  Berlin  (Apt  1910  S.  404  §  7  der  Geschäftsbedingungen  für
die  Obst-  und  Gemüsekonservenbranche):  Bei  Abrufgeschäften ­
  muß  der  Käufer  die  Ware  (Obstkonserven)  bis
Ende  Januar  des  folgenden  Jahres  abrufen.
64.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  193:811):  In  der
Schokoladenbranche  besteht  fein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  bei  Schlüssen  „auf  Abruf"  ohne  Fristbestimmung
für  die  Abnahme  die  Ware  in  einer  von  vornherein  fest
bestimmten  Zeit  oder  innerhalb  sechs  Monaten  vollständig
abgerufen  sein  muß.  Bestrebungen  der  Branche,  die  Unsicherheit ­
  auf  diesem  Gebiete  zu  beseitigen,  haben  bisher
noch  zu  einem  Erfolge  nicht  geführt.
65.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  49):  Ein  Handelsbrauch,  nach
welchem  in  Brandenburg,  insbesondere  in  der  Lausitz,  die
Abnahmefrist  beim  Abschluß  von  50  Ztr.  Röstkaffee  mit
einem  Detailisten  sich  berechnen  läßt,  besteht  nicht.  Maßgebend ­
  sind  vielmehr  lediglich  die  Umstände  des  einzelnen
Falles,  und  insbesondere  würde  es  hierbei  auf  die  Art
und  den  Umfang  des  Detailgeschäftes  ankommen.