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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

doch  die  Abnahmefrist  auf  vier  Monate  beschränkt.  Nachdem ­
  aber  die  Preise  wieder  stetiger  geworden  waren,
verlängerte  man  die  Frist  nach  und  nach  wieder  auf  sechs
bis  acht  Monate.
70.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  100  :  401):
Es  läßt  sich  kein  Handelsgebrauch  feststellen,  wonach  im
Handel  mit  Zichorie  die  „auf  Abruf"  gekaufte  Ware
innerhalb  eines  Jahres  abgerufen  werden  muß.  Der
Verkäufer  ist  vielmehr  auch  nach  Ablauf  eines  Jahres  verpflichtet, ­
  zum  vereinbarten  Preise  zu  liefern,  solange  er
dem  Käufer  eine  Abnahmefrist  nicht  gesetzt  hat.
Öl.
71.  Bochum  (Mitteil.  1911  S.  109):  Es  ist  allgemein  üblich,
daß  Leinöl  nur  zum  Abruf  bestimmter  Termine  gehandelt
wird,  zumal  Leinöl  starken  Preisschwankungen  unterliegt,
die  im  vergangenen  Jahre  z.  B.  100  Prozent  und  mehr  betragen ­
  haben.  Es  hat  sich  daher  auch  kein  bestimmter
Handelsgebrauch  dartiber  ausgebildet,  innerhalb  welcher
Frist  spätestens  der  Abruf  erfolgen  müsse.  —  Falls  Abruf
innerhalb  der  vereinbarten  Frist  nicht  erfolgt,  hat  der
Verkäufer  den  Käufer  auf  jeden  Fall  unter  Ansetzung
einer  Nachfrist  zur  Abnahme  aufzufordern.
72.  Leipzig  (Mitteil.  1912  Nr.  2  S.  31):  Frage:  Ob  es  im
Handel  mit  Automobilöl  handelsüblich  sei,  daß  bei  Fehlen
näherer  Bestimmungen  über  die  Zeit  der  Abnahme  ein
Schluß  auf  50  Barrels  binnen  Jahresfrist  vom  Abschluß
des  Vertrages  an  vollständig  erfüllt  sein  muß  .  ..  Die
Anschauung  geht  dahin,  daß  die  behauptete  Handelsnsance
  nicht  besteht.
Papier,  Papierwar  en  und  Kartonagen.
73.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  67):  Fristen  für  die  Zeit  des
Abrufs  (Papier)  sind  durch  Handelsgebrauch  nicht  fest-