§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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gelegt.  Maßgebend  ist  entweder  die  jeweilige  Abmachung
oder  die  aus  den  Umständen  des  Falles  zu  entnehmende
Angemessenheit.
74.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  90):  Beim  Verkauf  von  Einschlagepapier ­
  mit  Firmenaufdruck  in  Rollen  „auf  Abruf"
muß,  wenn  eine  bestimmte  Abrufsfrist  nicht  vereinbart  ist,
die  Ware  handelsüblich  innerhalb  eines  Jahres  abgerufen ­
  werden.
75.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  126):  Einen  Handelsbrauch,  nach
welchem  ein  Auftrag  von  10  000  Papierzigarrenspitzen,
abnehmbar  in  Raten  ä  1000  Stück,  mangels  einer  besonderen ­
  Vereinbarung  binnen  einer  Frist  von  einem
Jahre  abzurufen  ist,  können  wir  nicht  feststellen.
76.  Grandenz  (Mitteil.  08  Sept.  S.  21):  Die  Auffassungen  der
von  uns  befragten  Sachverständigen,  ob  bei  einem  Kauf
von  Tüten  und  Pergamentersatz  „auf  Abruf"  sechs  Monate ­
  als  eine  angemessene  Frist  gelten,  gehen  auseinander. ­
  Während  die  einen  die  Frage  bejahen,  vertreten
die  anderen  die  Ansicht,  daß  ein  Jahr  als  angemessene
Frist  anzusehen  sei.
Schuhwaren.
77.  Chemnitz  (Mitteil.  1911  S.  118):  In  der  Schuhwarenbranche ­
  besteht  kein  Handelsbrauch  dahin,  daß  Abschlüsse,
bei  denen  eine  Lieferungsfrist  nicht  bedungen  ist,  nicht
länger  als  ein  Jahr  laufen.
Tabak.
78.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  68):  Es  besteht  kein  allgemeiner
Handelsgebrauch,  iictd)  welchem,  falls  ein  spätester  Liefernngstermin
  bei  Abnahme  in  Teilposten  nicht  festgesetzt
ist,  der  Käufer  von  Zigarrenspitzen  mit  dem  Abruf  nach
Belieben  so  lange  warten  kann,  bis  er  Bedarf  hat.