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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

lauster  Zucker  nach  Beginn  der  Kampagne  abgerufen
werden  muß,  besteht  nicht.

Steinmüllerkessel.
102.  Berlin  (Apt  1914  S.  86  :  11):  Ein  Handelsbrauch  läßt  sich
für  das  vorliegende  Geschäft  —  ein  sogen.  Steinmüllerkessel ­
  war  „auf  späteren  Abruf  bei  Bedarf"  verkauft  —
nicht  feststellen.  Nach  unserer  Ansicht  ist  es  angemessen,
wenn  dem  Beklagten  eine  Frist  zur  Abnahme  von  zwei
Jahren  gewährt  worden  ist.
6.  Lieferung  auf  ordnungsmäßigen  Abruf.
a)  Lieferfrist.
Chemikalie  n  und  Drogen.
103.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  67  :  259):  Ein  allgemeiner ­
  Handelsgebrauch,  nach  welchem  in  der  Chemikalien- ­
  und  Lackbranche  bei  Platzgeschäften  in  Berlin  die
Lieferung  mindestens  innerhalb  24  Stunden  seit  dem  Abruf ­
  und  ohne  Gewährung  einer  Nachfrist  zu  erfolgen  hat,
besteht  nicht.

Glas-  und  Porzellanwaren.
104.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  07  S.  20):  Die  Beklagte...  hatte
bei  dem  alsdann  erfolgenden  Abruf  Anspruch  auf  eine
angemessene  Lieferfrist.  Als  angemessen  erachten  wir  in
diesem  Falle  (Vasenhandel)  die  Frist  von  einem  Monat.
—  Die  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Lieferung  der  Vasen
trat  erst  nach  Ablauf  der  einmonatlichen  Lieferungsfrist ­
  ein.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
105.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  225):  Im  Handel  mit  Zuckerschnitzeln ­
  gilt  bei  einem  sich  länger  als  ein  Jahr  erstrecken-