§12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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den  Sukzessivlieferungsvertrage  zwischen  Händlern  eine
Nachfrist  für  die  Lieferung  von  drei  Tagen  als  nicht  ausreichend. ­

K  v  h  l  e.
106.  Berlin  fDove-Meyerstein  1912  S.  191  :801):  Es  besteht
im  Kohlengeschäft  kein  allgemeiner  Handelsgebrauch,  nach
welchem  bei  einem  Kauf  von  zwei  Waggons  oberschlesischer ­
  Würfelkohle  „zur  Lieferung  von  Mai  bis  September
auf  Abruf"  der  Verkäufer  berechtigt  ist,  einen  am
20.  August  erfolgten  Abruf  in  der  Weise  zur  Ausführung
zu  bringen,  daß  die  Kohlen  erst  im  September  zu  dem
dann  geltenden  höheren  Winterpreise  zur  Verladung  gebracht ­
  werden.
Maschinen.
107.  Berlin  (Apt  1914  S.  272  :  1):  Es  ist  im  Fahrradhandel..  .
nicht  allgemein  üblich,  Fahrräder,  die  im  März,  April,
Mai  und  Juni  geliefert  werden  sollen,  4—8  Wochen  oder
noch  länger  vorher  abzurufen...  Es  wird  bei  Abschluß
eines  solchen  Geschäfts  nicht  damit  gerechnet,  daß  sich  der
Fabrikant  eine  derartige  Lieferfrist  bedingt.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
108.  Berlin  (Apt  1914  S.  283  :  8):  Es  waren  3000  Zweizentnersäcke ­
  Mehl  „auf  Abruf"  verkauft.  Die  ersten  drei
Monate  war  nichts  abgerufen.  Plötzlich  rief  der  Käufer
2000  Zentner  ab.  —  Die  Beklagte  war  jedoch,  nachdem
die  Klägerin  mit  dem  ersten  Abruf  etwa  drei  Monate  seit
der  Tätigung  des  Schlusses  gewartet  hatte  und  nun  am
29.  März  1912  ohne  vorherige  Ankündigung  auf  einmal
zwei  Drittel  der  Zweizentnersäcke  abrief,  nach  Treu  und
Glauben  und  nach  der  Verkehrssitte  nicht  verpflichtet,  diese
Menge  innerhalb  der  vierzehntägigen  Dispositionsfrist
zu  beschaffen.
Hagedorn,  Handelskauf  „auf  Abruf".

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