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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

109.  Leipzig  (Mitteil.  07  S.  392):  Es  ist  richtig,  daß  ein  Transport ­
  ungarischer  Kleie  etwa  2—3  Wochen  in  Anspruch
nimmt.  Jedoch  besteht  kein  Handelsgebrauch,  wonach
nach  jedesmaligem  Abruf  soviel  Zeit,  nämlich  2—3
Wochen,  gelassen  werden  müsse,  um  die  Ware  aus  Ungarn
beziehen  zu  können;  vielmehr  muß  der  Verkäufer,  wenn
der  Abruf  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  ist,  dafür
Sorge  tragen,  daß  die  Ware  sich  bei  Stellung  der  Nachfrist
bereits  unterwegs  befindet.
Metalle  und  Metallwaren.
110.  Koblenz  (Mitteil.  1913  S.  67):  Auf  gerichtliches  Ersuchen
hatte  die  Kammer  ein  Gutachten  darüber  abzugeben,  ob
in  der  Stahldrahtindustrie  ein  auch  den  Abnehmern  bekannter ­
  Handelsbrauch  besteht,  nach  dem  die  Abnehmer
bei  Kauf  von  Stahldraht  „auf  Abruf"  mit  Verzögerung
der  Lieferung  bis  zu  zwei  Monaten  und  mehr  nach  Abruf ­
  zu  rechnen  haben  und  nicht  berechtigt  sind,  in  diesem
Falle  gemäß  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
(gemäß  §  326  BGB.)  vom  Vertrag  zurückzutreten.
Nach  Anhörung  der  einschlägigen  Firmen  antwortete  die
Kammer:  Im  Handel  mit  Eisen  und  Stahl  sei  es  üblich,
bei  Hochkonjunktur  Fristen  auch  von  noch  längerer  Dauer
zu  bewilligen,  und  daß  eine  Lieferung  innerhalb  dieser
Zeiten  noch  als  rechtzeitig  angesehen  werde,  also  die
Folgen  des  §  326  nicht  nach  sich  ziehe.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
111.  Danzig  (Haudelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  22):  Ist  eine
größere  Menge  Bonbons  „auf  Abruf"  verkauft,  so  beträgt ­
  die  dem  Verkäufer  bei  jedesmaligem  Abruf  zustehende ­
  Lieferfrist  höchstens  acht  Tage.
Papier,  Papierwaren  und  Karto  nagen.
112.  Berlin  (Apt  1914  S.  354  :  6):  Über  die  Frage,  innerhalb
welcher  Frist  nach  dem  Abruf  ein  Großhändler  200  Ztr.