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§  12;  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Pappe  einem  Pappschachtellieferanten  zu  liefern  hat,  besteht ­
  kein  Handelsgebrauch.  Nach  dem  Kaufverträge,  insbesondere ­
  bei  Berücksichtigung  der  Verschiedenheit  der
Stärken  der  Pappe,  ist  eine  Frist  von  4—6  Wochen  nach
Abruf  ausreichend  und  angemessen.
Schuhwaren.
113.  Halle  a.  S.  (Mitteilungen  1912  S.  57):  „Auf  Abruf  Frühjahr" ­
  in  der  Schuhbranche:  ...  Der  Lieferant  muß  4—6
Wochen  nach  erfolgtem  Abruf,  frühestens  Anfang  März,
spätestens  2—3  Wochen  vor  Pfingsten  liefern.
,  Streichhölzer.
114.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  13):  Im  Magdeburger ­
  Handel  mit  Streichhölzern  bedeutet  die  Bestimmung ­
  „zur  Abforderung  loko  September  09"  bei  einem
Verkauf  vom  1.  Februar  09,  daß  der  ...  Verkäufer  verpflichtet ­
  ist,  bei  Abruf  zur  sofortigen  Lieferung  die  ganze
Menge  der  abgeschlossenen  Ware  binnen  einer  angemessenen ­
  Frist,  die,  wie  bei  dem  vorliegendem  Quantum,  auf
etwa  14  Tage  bemessen  war,  zu  liefern.
b)  Menge,  insbesondere  bei  Sukzessivlieferung.
Im  a  l  l  g  e  in  ei  n  e  n.
115.  Erfurt  (Mitteil.  1911  Nr.  5/6):  Sind  bei  einem  Kaufabschluß ­
  „auf  Abruf"  keine  Abnahmetermine  bestimmt,
so  steht  es  nach  Handelsgebrauch  dem  Käufer  frei,  abzurufen, ­
  wann  er  will;  er  könnte  also  im  vorliegenden  Falle
erst  am  17.  Oktober  1911  (d.  i.  am  Ende  der  Abrufsfrist)
die  ganze  Menge  abnehmen.  Ob  er  vorher  Bedarf  hat
und  diesen  anderweitig,  auch  billiger,  deckt,  ändert  nichts
an  seiner  Verpflichtung,  erst  bis  zum  Endtermin  das  abgeschlossene ­
  Quantum  abzunehmen.  Ein  Grund  zu  früherer ­
  Abnahme  entsteht  dadurch  nicht.