§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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abgeschlossene  Waggonzahl  nicht  knrz  hintereinander  vom
Käufer  abgefordert  werden  darf.  Sind  nur  zwei  Waggons ­
  Zement  verkauft  worden,  so  steht  dem  Käufer  nicht
das  Recht  zu,  beide  erst  gegen  Ende  der  Schlußzeit  zu  verlangen, ­
  sondern  er  muß  den  einen  Waggon  in  der  ersten
Jahreshälfte  abnehmen,  während  ihm  als  Abforderungszeit ­
  für  den  anderen  Waggon  die  zweite  Jahreshälfte  zur
Verfügung  stand;  jedoch  hatte  er  seine  Verladeaufgabe
derartig  zu  erlassen,  daß  die  Ausführung  noch  im  Jahre
1911  möglich  war.
Chemikalien  und  Drogen.
119.  Bromberg  (Mitteil.  08  S.  114):  Ist  allmähliche  Abnahme
in  Teillieferungen  vereinbart,  so  hat  im  Zweifel  der
Käufer  die  Ware  in  ungefähr  gleichen  Mengen  und  Zwischenräumen ­
  abzurufen.
Getreide  und  Hülsenfrüchte.
120.  Posen  (Mitteil.  06  April  S.  32):  Auf  Grund  der  hiesigen
Handelsgebräuche  für  landwirtschaftliche  Produkte  ist  eine
Vereinbarung  „sukzessive  Lieferung  im  Januar  und  Februar" ­
  dahin  zu  verstehen,  daß  der  Käufer  berechtigt  ist,
im  Monat  Januar  die  Lieferung  eines  angemessenen
Teils,  im  vorliegenden  Falle  bei  einem  Abschluß  von
10  Waggons  zum  mindesten  die  Lieferung  von  3  Waggons ­
  zu  fordern.
Glas-  und  Porzellanwaren.
121.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  126):  Wenn  Lieferung  „auf
Abruf"  —  bei  Sukzessivlieferungen  von  Mundspülgläsern
—  verabredet  war,  so  hat  nach  Handelsgebrauch  der  Käufer ­
  die  Bestimmung  über  Umfang  und  Zeit  der  Teillieferungen ­
  zu  treffen  und  hat  nur  insoweit  auf  die  Interessen ­
  des  Lieferanten  Rücksicht  zu  nehmen,  als  dies  die
Fabrikation  des  fraglichen  Artikels  bedingt.