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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Heu,  Stroh  und  V  i  e  h  f  u  t  t  e  r.
122.  Posen  (Mitteil.  1912  Juli  S.  69):  Der  Käufer  kann  die
Lieferung  der  3  Waggons  Preßstroh  auf  einmal  nicht  verlangen, ­
  wenn  der  Schluß  auf  10  Waggons  bei  sukzessiver
Lieferung  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1911  bis  Ende
Februar  1912  getätigt  worden  ist.  Ein  derartiges  Verlangen ­
  ist  als  handelsüblich  nicht  anzuerkennen.
Holz.
123.  Berlin  (Gesammelte  Gutachten  über  Gebr.  im  Holzhandel
S.  28;  vgl.  Dove-Meyerstein  1912  S.  190  :  798):  Es  ist
int  Holzhandel,  insbesondere  beim  Handel  mit  Holz,  das
aus  Rußland  zu  importieren  ist,  bei  Sukzessivlieferungsgeschäften, ­
  die  sich  auf  mehrere  Monate  erstrecken  sollen,
nicht  üblich,  in  jedem  Monat  das  durchschnittlich  gleiche
Quantum  Holz  zu  verlangen.
124.  Görlitz  (Gesammelte  Gutachten  über  Gebr.  im  Holzhandel
S.  28):  Im  Holzhandel  zwischen  Verkäufer  und  Käufer
ist  vereinbart  „Lieferung  sukzessive  bis  Herbst  1903":
...  In  welchen  Zwischenräumen  die  Teillieferungen  zu
erfolgen  haben,  richtet  sich  darnach,  wie  der  Käufer  abruft. ­
  Die  ganze  Menge  erst  am  Schlüsse  der  Lieferzeit
auf  einmal  zu  liefern,  wäre  der  Verkäufer  nach  allgemeinem ­
  Branche  nur  dann  berechtigt,  wenn  der  Käufer
es  unterlassen  hätte,  vorher  einen  Teil  abzurufen.
Kohle.
125.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  188  :  792):  Wenn  eine
Jahresmenge  von  500  t  Briketts  von  der  Grube  den  Abnehmern ­
  innerhalb  Jahresfrist  zu  liefern  ist,  so  ist  der
Käufer  nicht  berechtigt,  die  innerhalb  des  Jahres  nicht
abgeforderten  Mengen  nach  Ablauf  des  Jahres  in  von
ihm  gewählten  Mengen  von  nicht  unter  einer  Tonne  und
zu  von  ihm  gewählten  Zeiten  abzurufen.