§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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326.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  17):  ...  im  Briketthandel...  ist
der  Verkäufer  nicht  berechtigt,  Abnahme  des  Gesamtrestes ­
  nach  Ablauf  der  Abschlußperiode  zu  verlangen.
127.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  180):  Im  Handel  mit  Braunkohlenbriketts ­
  hat  nach  allgemeinem  Handelsgebrauch
mangels  entgegenstehender  Vereinbarung  bei  einem
Jahresabschlüsse  die  Abnahme  der  Ware  in  ungefähr
gleichen  Monatsraten  zu  erfolgen.  Dabei  pflegt  gewöhnlich ­
  in  den  Sommermonaten  April,  Mai,  Juni  und  Juli
weniger  bezogen  zu  werden.  Jedoch  erscheint  es  nach
kaufmännischer  Auffassung  unzulässig,  daß  der  Käufer  in
den  Sommermonaten  wenig  oder  nichts  abfordert  und
seine  Bezüge  ganz  oder  fast  ganz  in  den  Wintermonaten
vornimmt.
128.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  14):  Im  Magdeburger ­
  Handel  mit  englischen  Kohlen  wird  die  Schlußscheinbestimmung: ­
  „Die  Lieferung  und  Abnahme  hat  in
möglichst  gleichmäßigen  Tages-,  Wochen-  oder  Monatsteiluugen
  zu  erfolgen".  dahin  aufgefaßt,  daß  unter  den
angeführten  Voraussetzungen  (Lieferung  vom  1.  April
bis  Ende  März  des  folgenden  Jahres  vereinbart)  der
Käufer  verpflichtet  ist,  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende
September  ungefähr  die  Hälfte  der  abgeschlossenen
Menge  abzunehmen.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
129.  Berlin  (Apt  1914  S.  283  :  5):  Es  waren  3000  Zweizentnersäcke ­
  Mehl  „auf  Abruf"  verkauft.  Die  ersten  drei
Monate  war  nichts  abzurufen;  Plötzlich  rief  der  Käufer
2000  ab.  —  Die  Beklagte  durfte  nicht  ohne  weiteres  damit ­
  rechnen,  daß  die  Klägerin  die  Säcke  monatlich  in
ungefähr  gleichen  Raten  abrufen  würde.
Metalle  und  Metall  waren.
130.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  334):  Ist  im  Aluminiumhandel
Ware  „auf  Abruf"  mit  Abnahmefrist  bis  zu  einem  be ­