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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

stimmten  Zeitpunkt,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Zusatz  „nach
Bedarf",  gekauft  worden,  so  ist  nach  Handelsgebrattch  der
Käufer  nicht  verpflichtet,  das  gekaufte  Quantum  in  gleichmäßigen ­
  oder  annähernd  gleichmäßigen  Mengen  abzurufen, ­
  sondern  kann  mit  dem  Abruf  der  gesamten  Menge
bis  zum  Ende  der  Abnahmefrist  warten.  In  Fällen,  in
welchen  die  Ware  in  mehreren  gleichmäßigen  Teilmengen
abzunehmen  ist,  muß  dies  besonders  vereinbart  sein,  etwa
durch  eine  Abrede  „in  gleichmäßigen  Abständen"  oder
„in  möglichst  gleichen  Monatsraten"  abzurufen.
131.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  06  S.  192):  Bei  Abschlüssen
von  größeren  Quantitäten  Jsolierrohr  „zur  Abnahme  für
das  Jahr  06  auf  Abruf"  oder  „auf  Abruf  für  das  Jahr
06"  ist  es  üblich,  daß  die  Abnahme  im  Laufe  des  Jahres
uach  eintretendem  Bedarf  erfolgt,  wobei  es  sich  naturgemäß ­
  um  verschiedene  Zeitpunkte  und  verschiedene
Mengen  handeln  kann.  Eine  handelsübliche  Verpflichtung, ­
  die  Ware  in  ungefähr  gleichen  Monatsraten  abzunehmen, ­
  besteht  nicht.  Der  Käufer  ist  vielmehr  berechtigt,
die  ganze  Quantität  auf,einmal  abzurufen.  Der  Abruf
hat  jedoch  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  daß  dem  Lieferanten
innerhalb  des  Jahres  1906  eine  angemessene  Frist  zur
Herstellung  der  Quantums  verbleibt,  so  daß  also  die  Abnahme ­
  noch  innerhalb  des  Jahres  erfolgen  kann.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
132.  Berlin  (Apt  1910  S.  404  :  §  7  der  Geschäftsbedingungen
für  die  Obst-  und  Gemüsekonservenbranche):  Ist  allmähliche ­
  Abnahme  (d.  h.  Teillieferung)  vereinbart,  so  ist  im
Zweifel  die  eine  Hälfte  im  Herbst,  d.  h.  von  Ende  August
bis  zur  zweiten  Hälfte  des  Novembers,  die  andere  Hälfte
bis  spätestens  Ende  Januar  des  folgenden  Jahres  zu
liefern.
133.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  165):  Nach  der  in  den  beteiligten
Kreisen  (Teehandel)  überwiegenden  Ansicht  gilt  der