§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.  89
Käufer  mangels  einer  Abrede:  „sukzessive  Abnahme"  als
berechtigt,  das  gauze  Quantum  am  letzten  Tage  des  für
die  Abnahme  bestimmten  Termins  abzunehmen.
134.  Berlin  (Apt  1914  S.  330  :  64):  Es  waren  55  Ztr.  Pralines ­
  „auf  Abruf"  verkauft.  Der  Kläger  hat  in  vertraglich ­
  ausgemachter  Zeit  vom  1.  November  1910  bis  zum
1.  November  1911,  also  ein  ganzes  Jahr  hindurch,  Gelegenheit ­
  zum  Abruf  der  Ware  gehabt.  Nachdem  er  in
der  Zwischenzeit  nur  9  Ztr.  abgerufen  hatte  ...,  rief  er
durch  Schreiben  vom  1.  November  1911  5  Ztr.  ab  und
verlangte  dann  die  Lieferung  des  ganzen  Restquantums
von  41  Ztr.  innerhalb  kurzer  Frist.  Ein  solches  Verhalten
,  erscheint  unbillig.
135.  Berlin  (Apt  1914  S.  413  :  §  3  der  Geschäftsbedingungen
für  den  deutschen  Kartvffelhandel):  Bei  Verkauf  „auf
Abruf"  (Abforderung)  steht  das  Recht  auf  Bestimmung
der  Lieferungszeit  und  Lieferungsmenge  innerhalb  der
vereinbarten  Erfüllungsfrist  dem  Käufer  zu.  Bei  allmählicher ­
  Abnahme  in  Teillieferungen  ist  die  zu  liefernde
Menge  möglichst  gleichmäßig  auf  die  vereinbarte  Erfüllungsfrist ­
  zu  verteilen.
136.  Königsberg  (Gutachten  Kahane  08  S.  42  :  117):  Nach
unseren  Feststellungen  ist  es  in  der  Selterswasserbranche
Handelsbrauch,  daß  bei  der  Abrede  „zur  Lieferung  auf
Abruf  bis  05"  die  bestellte  Ware  innerhalb  der  Lieferungsfrist ­
  auf  einmal  abzurufen  ist.
137.  Leipzig  (Mitteil.  1913  Nr.  6  S.  111):  Aus  der  Vereinbarung: ­
  „Quantum  200—300  Zentner;  Lieferzeit  auf
Abruf  bis  1.  4.  12"  läßt  sich  nicht  entnehmen,  daß  die
Klägerin  nur  ihren  Jahresbedarf  (flüssige  Raffinade)  vom
1.  April  1911  bis  ebendahin  1912  habe  decken  wollen.  —-Die
  Klägerin  war  nicht  verpflichtet,  das  Quantum  ungefähr ­
  gleichmäßig  zu  verteilen.  Es  war  auch  nicht  unbillig ­
  von  ihr,  daß  sie  bis  Ende  März  1912  nur  142  Ztr.