90  Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

abrief  und  Mitte  März  die  noch  zu  liefernden  152  Ztr.
Wollte  die  Beklagte  das  Quantum  gleichmäßig  verteilen,
so  hätte  sie  sukzessive  oder  ratenweise  Lieferung  vereinbaren ­
  müssen.  NB.  Der  Preis  war  vom  27.  Februar
1911,  dem  Tage  des  Vertragsschlusses,  bis  zum  März
1912  wesentlich  gestiegen.
138.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  13):  Wenn  im
Handel  mit  raffiniertem  Zucker  ...  „auf  Abruf  innerhalb
von  zwei  oder  mehr  Monaten"  verkauft  ist,  so  hat  der
Käufer  in  jedem  Monat  ein  annähernd  gleiches  Teilquantum ­
  abzurufen.
Papier,  Papierwaren  und  Kartonagen.
139.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  13):  Der  Beklagte,
ein  Papierwarenfabrikant,  kaufte  vom  Kläger,  einem
Papiersabrikanten,  im  Oktober  1909  200  Ztr.  graues
Schrenz  zum  Preise  von  13  Jl  franko  Magdeburg.
Zwischen  den  Parteien  soll  verabredet  worden  sein,  daß
„die  Lieferung  auf  Abruf»  erfolgen  soll,  so  wie  der  Beklagte
das  Papier  gebrauchen  würde".  Ist  nach  den  im  Papierhandel
  geltenden  Gepflogenheiten  der  Beklagte  unter
diesen  Umständen  berechtigt,  Teilbeträge  von  50  Ztr.  abzurufen, ­
  oder  ist  er  verpflichtet,  die  ganze  Lieferung  auf
einmal  abzunehmen,  wie  Kläger  behauptet?  Es  ist  geantwortet ­
  worden:  „...  Ein  Teil  der  von  uns  befragten  Sachverständigen ­
  schließt  aus  der  Verkaufsmenge  (200  Ztr.),
dem  niedrigen  Preis  (13  Jl)  und  der  Übernahme  der
Frankolieferung  durch  den  Verkäufer,  daß  der  Käufer
verpflichtet  sei,  die  ganze  Lieferung  auf  einmal  abzunehmen. ­
  Der  andere  Teil  der  Sachverständigen  legt  den
Hauptwert  auf  die  Vereinbarung,  daß  der  Käufer  die
Ware  abrufen  solle,  so  wie  er  das  Papier  gebrauchen
würde,  woraus  hervorgehe,  daß  der  Käufer  zum  Abruf
in  Teilbeträgen  berechtigt  sei.