§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Rübensaft.
140.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1912  S.  37):  Sogenannte  „Vorkäufe" ­
  im  Rübensafthandel  sind  frühzeitig  getätigte  Abschlüsse ­
  mit  der  Vereinbarung  einer  bestimmten  Lieferungszeit, ­
  innerhalb  welcher  die  Abnahme  erfolgen  muß.  Findet ­
  sich  im  Schlußbrief  die  Bezeichnung:  „lieferbar  Kampagne ­
  1910/11",  so  wird  darunter  allgemein  verstanden,
daß  die  Abnahme  vom  10./15.  Oktober  191  Obis  31.  August
1911  sukzessive  zu  erfolgen  hat.

Seife.
141.  Danzig  (Handelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  21):  Es  ist
im  Seifenhandel..  .  handelsüblich,  daß  die  Detailisten
mit  Grossisten  und  Fabrikanten  Lieferungsverträge  über
eine  große  Menge  von  Seife  mit  längerer  Abrufsfrist  zur
Deckung  des  Bedarfs  für  ihr  Geschäft  abschließen  und  daß
sie  dann  die  Seife  nicht  mit  einem  Mal,  sondern  nach  und
nach  in  kleineren  Posten  abnehmen.  Das  schließt  aber
nicht  aus  und  es  entspricht  durchaus  dem  Handelsgebrauch, ­
  daß  der  Käufer  das  Restquantum  des  Abschlusses
kurz  vor  Ablauf  der  vereinbarten  Zeit  abruft,  mag
dieses  Quantum  groß  oder  klein  sein.
142.  Grandenz  (Mitteil.  08  Januar  S.  40):  Wird  Seife  „aus
Abruf"  in  genügenden  Mengen  bis  zu  einem  bestimmten
Termin  gekauft,  so  kann  der  Käufer  nach  Handelsgebrauch
kurz  vor  Ablauf  der  vereinbarten  Zeit  das  Restquantnm
des  Abschlusses  abrufen,  mag  es  nun  groß  oder  klein  sein.
Das  gilt  auch  für  andere  Waren.
143.  Königsberg  (Gutachten  Kahane  08  S.  42:  115):  Bei
einer  käuflichen  Bestellung  von  ®/ 4  Faß  Kernseife  mit  der
Bedingung  „zur  Abforderung  nach  Bedarf"  ist  der  Besteller ­
  nicht  gehalten,  bei  eintretendem  Bedarf  die  ®/ 4  Faß
im  ganzen  abzufordern.  Er  ist  vielmehr  berechtigt,  so-