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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Wohl  die  Bestellung  im  ganzen  abzunehmen,  als  auch  nur
den  seinem  augenblicklichen  Bedlirfnisse  entsprechenden
Teil  der  Bestellung  abzufordern.

Textilwaren.
144.  Berlin  sMitteil.  1911  S.  66):  Ein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  ein  Käufer  bei  einem  Abschluß  unter  der  Bedingung ­
  „Lieferung  in  1907"  verpflichtet  ist,  seine  Einteilungen ­
  auf  das  ganze  Jahr  derart  zu  verteilen,  daß
durchschnittlich  ein  Zwölftel  der  Gesamtmenge  auf  jeden
Monat  entfällt,  besteht  in  der  allgemeinen  Garnbranche
nicht.  Bei  einer  Vereinbarung  „Lieferung  in  1907"  ist
der  Käufer  nicht  berechtigt,  Lieferung  der  gekauften
Garne  auf  einmal  zu  fordern,  der  Verkäufer  dagegen  verpflichtet, ­
  das  ganze  Quantum  im  Laufe  des  gesamten
Jahres  zu  liefern,  der  Käufer,  es  abzunehmen.
145.  Chemnitz  sMitteil.  1913  S.  124):  Es  ist  handelsüblich,
daß  bei  Sukzessivlieferungsverträgen  (Kauf  „auf  Abruf") ­
  im  Handel  mit  Baumwollgarnen  und  Zwirnen  der
Schluß  in  ungefähr  gleichen  Mengen  und  Zeiträumen
abgenommen  wird.  Ein  Handelsbrauch  dahin,  daß  bei
Hinauszögerung  der  einzelnen  Abruftermine  seitens  des
Käufers  der  Verkäufer  die  schlußmäßige  Gesamtlieferzeit
als  stillschweigend  verlängert  anzusehen  berechtigt  wäre,
ist  nicht  als  bestehend  zu  erachten.

Wein  und  Spirituosen.
146.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  05  S.  13):  Nach  unseren  Feststellungen ­
  wird  den  Käufern  von  den  Lieferanten  allgemein ­
  das  Recht  zugestanden,  eine  gekaufte  Menge  Jsobutylalkohol
  in  beliebigen  Posten  innerhalb  der  vertraglich ­
  bestimmten  Zeit  abzunehmen.