§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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0.  Der  versäumte  Abruf.
a)  Rechtsvernichtende  Wirkung.
I  m  allgemeinen.
147.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  07  S.  78):  Ist  seit  der  durch  Nichtausübung
  des  dem  Käufer  innerhalb  einer  vereinbarten  Frist
zustehenden  Abrufsrechts  bediitgten  und  erfolgten  Abrufsanfforderung
  seitens  des  Verkäufers  ein  Jahr  verstrichen,
so  ist  nach  Handelsbrauch  darauf  zu  schließen,  daß  er  stillschweigend ­
  auf  die  Lieferung  verzichtet.
148.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1910  S.  18):  Ein  Handelsgebrauch,
daß  Schlüsse,  die  nach  Vereinbarung  in  einem  bestimmten
Jahre  abgefordert  werden  sollten,  aber  nicht  abgefordert
sind,  als  erledigt  angesehen  werden,  wenn  der  Verkäufer
nach  Ablauf  des  Jahres  nicht  an  die  Abfordernng  mahnt,
ist  hier  nicht  festzustellen.  Es  ist  aber  als  der  kaufmännischen ­
  Sitte  entsprechend  zu  betrachten,  daß  der  Verkäufer,
welcher  auf  Abnahme  der  verkauften  Ware  bestehen  will,
alsbald  die  erforderlichen  Schritte  unternimmt,  nachdem
der  Verkäufer  in  Verzug  geraten  ist.  Wenn  der  Käufer
zwei  Jahre  hindurch,  währenddem  die  verkauften  Waren
hoch  im  Preise  stehen,  nicht  an  Abnahme  mahnt,  dann
aber,  nachdem  der  verkaufte  Artikel  im  Preise  gefallen
ist,  Abnahme  verlangt,  so  betrachten  wir  das  als  einen
Verstoß  gegen  die  Grundsätze  von  Treu  und  Glauben  im
Handelsverkehr.
149.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  6  :  19):
Wenn  bei  einem  Lieferungsgeschäft  von  Waren,  die  einen
Markt-  bzw.  Börsenpreis  haben,  jeden  Monat  die  Abnahme ­
  einer  bestimmten  Quantität  erfolgen  soll,  mehrere
Monate  aber  ohne  Abforderung  vergehen,  so  verzichtet
nach  Handelsgebrauch  der  Abnehmer  damit  nicht  auf  die
Lieferung  der  auf  die  verstrichenen  Monate  entfallenden
Quantitäten.