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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Chemikalien  und  Drogen.
150.  Berlin  (Apt  1914  S.  182  :  17):  Es  ist  im  Handelsverkehr
nicht  üblich,  daß  ein  Vertrag  über  sukzessive  Lieferung
von  Waren  streitiger  Art  —  Schwarzburger  Pechpflaster,
Harlemer  Ol  —  als  erledigt  oder  aufgelöst  angesehen
wird,  wenn  der  Verkäufer  nach  Ablauf  der  Abnahmefrist
oder  Abrufsfrist  ein  Vierteljahr  hat  verstreichen  lassen,
ohne  sich  dem  Käufer  gegenüber  zur  Lieferung  bereit  erklärt ­
  und  letzteren  zur  Abnahme  aufgefordert  zu  haben.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
151.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  230):  ...Wenn  bei  Abschlüssen
.  auf  Zeit  die  Lieferungsfrist  abgelaufen  ist  und  weder  der
Verkäufer  den  Käufer  zur  Empfangnahme  der  Ware
(Futtermittel)  noch  der  Käufer  den  Verkäufer  zur  Lieferung ­
  derselben  veranlaßt  hat,  so  gilt  das  Geschäft  nicht
als  aufgehoben,  sondern  als  stillschweigend  verlängert,
bis  die  eine  Partei  die  andere  unter  Stellung  einer  angemessenen ­
  Nachfrist  zur  Empfangnahme  oder  Lieferung
schriftlich  auffordert.
Holz.
152.  Berlin  (Korresp.  1910  S.  339):  Im  Holzhandel...  nimmt
man  an,  daß  ein  Käufer,  der  vier  Monate  seit  dem  im
Juli  erfolgten  Abschluß  verstreichen  läßt,  ohne  die  Ware
abzufordern,  auf  Lieferung  verzichtet,  falls  es  sich  um  ein
so  geringfügiges  Quantum  wie  im  vorliegenden  Falle
handelt.
153.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  313):  Darüber,  ob  ein  Verkäufer, ­
  der  „auf  Abruf"  Holzgeschäfte  bis  spätestens
1.  März  eines  Jahres  abgeschlossen  hat,  einem  nach  deni
1.  März  erfolgten  Abrufe  nicht  mehr  zu  entsprechen  hat,
sind  besondere  Usancen  im  Holzhandel  nicht  festzustellen.
154.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  110):  ...Vielmehr
greifen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  Platz,