§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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wonach  der  Käufer  auch  nach  Ablauf  der  Abrufspflicht
Erfüllung  (im  Holzhandel)  verlangen  kann,  solange  er
nicht  durch  den  Verkäufer  in  Verzug  gesetzt  ist.
K  o  h  l  e.
155.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  190  :  799):  Über  die
Frage,  ob  der  Käufer,  welcher  für  einen  bestimmten  Zeitraum ­
  einen  Abschluß  auf  Kohlen  getätigt  und  L  conto
dieses  Schlusses  noch  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  Ware
zu  fordern  hat,  dem  Verkäufer  sofort  nach  Ablauf  des
Zeitraums  Anzeige  zu  machen  hat,  wenn  er  auf  Lieferung
  bestehen  lvill,  widrigenfalls  ein  Recht  auf  die  Restlieferung ­
  ausgeschlossen  ist,  hat  sich  ein  von  den  gesetzlichen
"  Bestimmungen  ablveichender  Handelsbrauch  im  Berliner
Kohlenhandel  nicht  gebildet.
Mehl  und  andere  M  ü  h  l  e  n  f  a  b  r  i  k  a  t  e.
156.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  06  S.  76):  Nach  hiesigem  Ortsgebrauch ­
  gilt  im  Großhandel  mit  Kleie  bei  Abschlüssen
auf  Zeit,  wenn  die  Lieferungsfrist  abgelaufen  ist  und  ..  .-der
  Käufer  den  Verkäufer  zur  Lieferung  nicht  veranlaßt,
das  Geschäft  nicht  als  aufgehoben,  sondern  als  stillschweigend ­
  verlängert.
157.  Berlin  (Apt  1910  S.  258:2):  ...  Wenn  bei  Abschlüssen
auf  Zeit  die  Lieferungsfrist  abgelaufen  und  keine  Nachfrist ­
  seitens  des  Käufers  oder  Verkäufers  gestellt  worden
ist,  so  gilt  das  Geschäft  nicht  als  aufgehoben,  sondern  als
stillschweigend  verlängert,  bis  eine  Partei  die  andere
unter  Stellung  einer  angemessenen  Nachfrist  zur  Abnahme ­
  oder  Lieferung  der  Ware  (Weizenmehl)  schriftlich
auffordert.
158.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Im  Mehlhandel
herrscht  kein  Handelsgebrauch,  daß  bei  einem  Lieferungsgeschäfte ­
  „auf  Abruf"  ohne  festgesetzte  Abrufsfrist  der
Verkäufer  ohne  weiteres  von  der  Lieferungspflicht  befreit