oder  zum  sofortigen  Rücktritt  vom  Vertrag  befugt  sei,
wenn  der  Käufer  mit  der  Abforderuug  im  Verzug  ist  oder
überhaupt  binnen  drei  Monaten  den  Abruf  noch  nicht  erklärt ­
  hat.
159.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  18):  Besteht  der  vom
Beklagten  behauptete  Handelsgebrauch,  daß  bei  Mehllieferungsgeschäften ­
  zwischen  einem  Mehllieferanten  und
einem  Bäckermeister  die  Abnahmepflicht  des  letzteren  bedes
  noch  nicht  gelieferten  Quantums  eines
Schlusses  ohne  weiteres  erlischt,  sobald  Mehl  neuer  Ernte
auf  den  Markt  kommt,  spätestens  aber  mit  Ablauf  des
dem  Abschlußjahre  folgenden  Kalenderjahres?  —  Es  ist
geantwortet  worden:  Der  vom  Beklagten  behauptete
Handelsgebrauch  besteht  in  Magdeburg  nicht.
160.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  18):  Im  Magdeburger ­
  Mehlhandel  herrscht  der  Handelsgebranch,  daß,
wenn  bei  Abschlüssen  auf  Zeit  die  Lieferungsfrist  abgelaufen ­
  ist  und  weder  der  Verkäufer  den  Käufer  zur  Empfangnahme ­
  der  Ware,  noch  der  Käufer  den  Verkäufer  zur
Lieferung  veranlaßt  hat,-  das  Geschäft  als  stillschweigend
verlängert  gilt,  bis  die  eine  Partei  die  andere  zur  Empfangnahme ­
  oder  Lieferung  schriftlich  auffordert.
161.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1912  S.  19):  Nach  dem
Schlnßfchein  vom  7.  Juli  1910  („Lieferung  August/September") ­
  konnte  der  Käufer  noch  nach  dem  31.  Dezember
1911  weitere  Lieferung  auch  aus  der  Ernte  1911  fordern.
—  Es  handelt  sich  um  Roggenmehl.
Möbel.
162.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  182):  Es  besteht  in  Deutschland
im  Stuhlhandel  kein  Handelsgebranch,  nach  welchem  eine
Bestellung  von  Stühlen  „auf  Abruf"  ohne  Fristsetzung
nach  Ablauf  eines  Jahres  ohne  weiteres  erlischt,  falls  der
Abruf  bis  dahin  nicht  erledigt  ist.