§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Nahrungs-  und  Genuß  mittel.
163.  Berlin  (Apt  1910  S.  38  :  3):  Wenn  der  Käufer  bei  einem
Kauf  „auf  Abruf"  nicht  rechtzeitig  abruft,  sondern  erklärt:
er  könne  zurzeit  nicht  abrufen,  werde  aber  bemüht  fein,
baldigst  etwas  abzurufen,  ist  der  Verkäufer  nach  allgemeinem ­
  Handelsbrauch  berechtigt,  noch  nach  l 1 j 2  Jahren  die
Abnahme  zu  verlangen,  auch  wenn  in  der  Zwischenzeit
beide  Teile  geschwiegen  haben.  Eine  hiervon  abweichende
Gepflogenheit  besteht  auch  für  den  Kauf  von  Massenartikeln ­
  nicht,  die  als  Zugabe  im  Kolonialwarenhaudel  verwendet ­
  werden  sollen.
164.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  103):  Ein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  ein  „auf  Abruf  zur  sukzessiven  Lieferung"  bei
-Beginn  der  neuen  Kampagne  Oktober  1910  bis  März
1911  geschlossener  Lieferungsvertrag  mit  Ablauf  des  Monats ­
  März  sein  Ende  erreicht,  so  daß,  falls  bis  dahin  ein
Abruf  noch  nicht  erfolgt  ist,  Lieferung  nicht  mehr  gefordert ­
  werden  kann,  besteht  im  Zuckerhandel  nicht.
165.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  287):  Im  Handel  mit
Schokolade  ist  es  nicht  verkehrsüblich,  daß  der  Käufer
nnt  Ablauf  der  Abrufsfrift  keine  Rechte  aus  einem  Schluffe
mehr  herleitet.  Er  kann  vielmehr  solche  Rechte  geltend
machen,  wenn  ihm  der  Verkäufer  keine  Nachfrist  gestellt ­
  hat.
166.  Berlin  (Apt  1914  S.  313  :  32):  Es  ist  im  Himbeerhandel
nicht  allgemeiner  Handelsgebrauch,  daß  der  Lieferant,
wenn  es  im  Schlußschein  heißt:  „abzunehmen  bis  Juli
1911"  und  der  Himbeersaft  bis  Ende  Juli  1911  nicht  abgenommen ­
  ist,  ohne  weiteres  den  Schluß  lösen  kann.  Ob
das  Schweigen  auf  eine  dahingehende  Anzeige  im  Himbeerhandel ­
  als  Zustimmung  des  Käufers  zur  Lösung  des
Schlusses  angesehen  wird,  kann  nur  nach  den  Umständen
des  Falles  beurteilt  werden.
167.  Berlin  (Apt  1914  S.  335  :  72):  Der  Verkäufer  ist  nach  den
im  Geschäftsverkehr  herrschenden  Gepflogenheiten,  wenn
Hagedorn,  Handelskauf  „auf  Abruf".

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