98

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

solche  Preiselbeeren  (aus  dem  Herbst  1910)  im  Oktober
1910  „zur  Abnahme  bis  30.  Juni  1911"  verkauft  waren,
überhaupt  nicht  mehr  verpflichtet,  im  Oktober  1911  einem
Abruf  zu  folgen.
168.  Hannover  (Jahresber.  1911  S.  52):  Nach  Ansicht  der  von
uns  gehörteil  Firmen  ist  der  Käufer  von  Puddingpulver
auch  dann  zur  Abnahme  der  „auf  Abruf"  gekauften
Waren  verpflichtet,  wenn  der  Verkäufer  es  unterlassen  hat,
innerhalb  Jahresfrist  oder  nach  Jahresfrist  zur  Abnahme
aufzufordern.  Ist  nichts  anderes  vereinbart,  so  sind  derartige ­
  Abschlüsse  usancemäßig  innerhalb  eines  Jahres  zu
erledigen.  Sind  sie  nicht  erledigt,  so  laufen  sie  im  allgemeinen ­
  stillschweigend  weiter.  Die  Aufhebung  des  Geschäfts ­
  wird  durch  das  Unterlassen  einer  Anmahnung  nicht
herbeigeführt.
169.  Koblenz  (Mitteil.  09  S.  29  Februar):  ...  Die  Fabrik  behauptete, ­
  daß  sie  bei  einem  Abschluß  auf  Schokoladelieferung ­
  von  nicht  mehr  als  9  Zentner  zum  Preise  von
6,20  JC  für  9  Pfund  ohne  ausdrückliche  den  Käufer  in
Verzug  setzelide  Erklärung  berechtigt  sei,  den  Abschluß
als  hinfällig  zu  betrachten,  wenn  der  Abnehmer  bis  zu
dem  bestimmten  Abruftermine  die  Ware  nicht  abgenommell
  habe.  —  Die  Kammer  antwortete:  ...  Noch  herrsche
teilweise  die  Auffassung,  daß  bei  Nichtabruf  durch  den
Käufer  innerhalb  der  durch  Vertrag  ausbedungenen  Frist
der  Verkäufer  seinen  Abnehmer  unter  Setzung  einer  Frist
zunächst  zum  Abruf  aufzufordern  habe  und  erst  nach  Ablauf ­
  dieser  Frist  die  Lieferung  verweigern  dürfte.  Ein
Handelsbrauch  der  von  der  Fabrik  behaupteten  Art  besteht ­
  hiernach  nicht.
170.  Leipzig  (Mitteil.  1910  S.  67):  Der  Kläger  schloß  mit  der
Beklagten  im  August  1908  einen  Kaufvertrag  über  einen
Ballen  süße  Mandeln  .  .  .  „lieferbar  per  Oktober  1908".
—  Die  Beklagte  hatte  vorgebracht,  daß  sie  zur  Lieferung
am  28.  Mai  1909  nicht  verpflichtet  sei,  da  nach  Herr-