§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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schendem  Gebrauche  bei  dem  monatelangen  Schweigen  des
Klägers  sie  damit  rechnen  kann,  der  Kläger  habe  sich
anderweitig  bereits  eingedeckt.  Das  Hervortreten  des
Klägers  nach  acht  Monaten  sei,  wenn  nicht  ein  arglistiges,
so  doch  ein  illoyales  Verhalten.  —  Die  Handelskammer
hat  hierauf  folgendes  Gutachten  erstattet:  Der  von  der
Beklagten  behauptete  Haudelsbrauch  des  Inhalts,  daß  sie
bei  monatelangem  Schweigen  des  Klägers  damit  rechnen
konnte,  der  Kläger  habe  sich  anderweit  bereits  eingedeckt,
besteht  nicht.  ...  Das  Schweigen  des  Käufers  konnte  den
Verkäufer  von  der  Lieferung  nicht  entbinden.
171.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  1l):  Im  Magdeburger
Handelsverkehr  zwischen  Schokoladefabrikanten  und  deren
Abnehmer  besteht  kein  Handelsgebrauch,  daß  der  Fabrikant, ­
  falls  der  Abnehmer  eine  übermäßige  Zeit  über  die
festgesetzte  Abrufsfrist  verstreichen  läßt,  ohne  die  Lieferung ­
  zu  verlangen,  und  erst  nach  Ablauf  dieser  Zeit  auf
den  Abschluß  zurückkommt,  berechtigt  ist,  diesen  Abschluß
als  durch  beiderseitiges  stillschweigendes  Einverständnis
erledigt  zu  betrachten  und  die  Lieferung  zu  verweigern,
auch  wenn  beide  Parteien  während  und  nach  der  Abrufsfrist ­
  geschwiegen  haben.
172.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1912  S.  18):  Erreicht  nach
dem  im  Zuckerhandel  bestehenden  allgemeinen  Handelsgebrauch ­
  ein  „auf  Abruf  zur  sukzessiven  Lieferung"  bei
Beginn  der  neuen  Kampagne  Oktober  1910/März  1911
geschlossener  Lieferungsvertrag  mit  Ablauf  des  Monats
März  sein  Ende,  so  daß,  wenn  bis  dahin  ein  Abruf  noch
nicht  erfolgt  ist,  Lieferung  von  dem  Verkäufer  nicht  mehr
gefordert  werden  kann?  —  Der  fragliche  Handelsbrauch
besteht  in  dem  Magdeburger  Handel  mit  raffinierten:
Zucker  nicht.
Textilwaren.
173.  Elberfeld  (Mitteil.  1910  S.  19):  Ein  Vertrag  über  die
Lieferung  von  Garn  „auf  Abruf",  der  keine  ausdrückliche