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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Bestimmung  über  den  spätesten  zulässigen  Termin  zur
Abnahme  enthält,  gilt  auch  nach  Jahresfrist  nicht  als  erloschen, ­
  falls  nicht  bis  dahin  die  Abnahme  erfolgt  oder
seitens  einer  Vertragspartei  die  andere  in  Verzug  der
Leistung  oder  der  Abnahme  gesetzt  worden  ist.  Der  zur
Lieferung  des  Garnes  „auf  Abruf"  Verpflichtete  kann
also  insbesondere  in  diesem  Falle  nach  Ablauf  eines  Jahres ­
  die  Abnahme  des  bestellten  Garnes  noch  verlangen,
auch  wenn  er  den  Besteller  bis  dahin  nicht  in  Abnahmeverzug ­
  gesetzt  hat.
Wein  und  Spirituosen.
174.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1913  S.  42):  Im  Handel  mit  Spirituosen, ­
  wie  Kognak  usw.,  ist  ein  Handelsbrauch,  daß  ein
Geschäft,  bei  welchem  „auf  Abruf"  gekauft  ist,  als  aufgehoben ­
  gilt,  wenn  der  Käufer  die  Ware  nicht  binnen
Jahresfrist  abruft  und  der  Verkäufer  nicht  vor  Ablauf  des
Jahres  auf  Abnahme  der  Ware  besteht,  nicht  festzustellen.
b)  Rechtsbegrünbende  Wirkung.
1.  Rücktritt  und  Ersatzanspruch.
Im  allgemeinen.
175.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  27):  Ist  ...  die  festgesetzte  Lieferzeit ­
  nicht  innegehalten  worden,  so  bleibt  der  Abschluß  so
lange  bestehen,  bis  die  ...  Abnahme  mit  Stellung  einer
Nachfrist  gefordert  wird.  Erst  nach  Ablauf  einer  angeniessenen
  Nachfrist  ist  die  nichtsäumige  Partei  berechtigt,
entweder  vom  Vertrag  zurückzutreten  oder  nach  Feststellung ­
  der  Preisdifferenz  Schadensersatz  zu  verlangen.
176.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  263):  ...  Der  Verkäufer
ist  nach  Handelsbrauch  bei  Säumnis  des  Käufers  im
Abruf  berechtigt,  dem  Käufer  zur  Vornahme  seiner  Wahl
eine  Frist  zu  stellen  mit  der  Androhung,  daß  er  nach