§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.  101

fruchtlosem  Ablauf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
fordern  oder  vom  Vertrag  zurücktreten  werde.
177.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1912  S.  129):  Im  Kleinhandel
ist  es  üblich,  bei  Lieferungsverträgen  „auf  monatlichen
Abruf"  die  Nachfrist  aus  §  326  BGB.  für  den  säumigen
Lieferanten  auf  fünf  Werktage  zu  bemessen.  Für  Naumburg ­
  a.  S.  haben  wir  einen  gleichen  Handelsgebrauch
nicht  feststellen  können.
Chemikalien  und  Drogen.
178.  Bromberg  (Mitteil.  08  S.  114;  vgl.  §  6  der  vorbildlichen
Geschäftsbedingungen  für  den  Chemikalien-,  Drogen-,
Lack-  und  Farbenhandel):  Falls  der  Abruf  nicht  rechtt
  zeitig  erfolgt,  kann  der  Verkäufer  die  Rechte  aus
§  326  BGB.  geltend  machen.
Glas-  und  Porzellanwaren.
179.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  07  S.  20):  ...  Wollte  die  Klägerin
wegen  verzögerter  Lieferung  Schadensersatz  für  Nichterfüllung ­
  fordern,  so  mußte  sie  der  Beklagten  nach  Ablauf ­
  der  Lieferfrist  noch  eine  weitere  Nachfrist  einräumen
(Vasenhandel).
180.  Leipzig  (Mitteil.  06  S.  31):  Eine  Handelssitte,  daß  im
Handel  mit  Milchflaschen  bei  Lieferungsgeschäften  „auf
Abruf"  der  Verkäufer  den  säumigen  Abnehmer  eine  angemessene ­
  Frist  vor,  spätestens  aber  kurz  nach  Ablauf  des
Abruftermins  in  Verzug  setzt  und  daß  dies  in  gleicher
Weise  für  den  Abnehmer  gegenüber  dem  Verkäufer  gelte,
hat  sich  nicht  feststellen  lassen.
Getreide  und  Hülfenfr  ächte.
181.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  08  S.  13):  Im  Magdeburger
Getreidehandel  ist  ein  Handelsgebrauch,  daß  der  Käufer,
wenn  er  eine  Ware  „auf  Abnahme"  gekauft  hat,  die  Ware
abzurufen  hat.  —  Hat  der  Käufer  die  Ware  nicht  recht-