f

Ifti;,

r

\h

G"

102  Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.
zeitig  abgerufen,  so  ist  er  auch  zur  späteren  Abnahme  verpflichtet. ­
  Beiden  Parteien  steht  jedoch  das  Recht  zu,  durch
Stellung  einer  Nachfrist  das  stillschweigende  Fortlaufen
des  Vertrages  zu  beenden.
Metalle  und  Metallwaren.
182.  Berlin  (Apt  1914  S.  290  :7):  Bei  Kupferabschlüssen  pflegt
auf  jeden  Fall  der  Lieferant  vor  Ausübung  des  Rücktrittsrechts ­
  eine  Nachfrist  zu  setzen.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  und  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
183.  Berlin  (Apt  1910  S.  404;  vgl.  §  7  der  Geschäftsbedingungen ­
  für  die  Obst-  und  Gemüsekonservenbranche):  ...  Wird
die  Ware  (Obstkouserven)  nicht  rechtzeitig  abgenommen
oder  abgerufen,  so  hat  der  Lieferant  die  Wahl,  Erfüllung
des  Vertrags  zu  verlangen  oder  nach  Ablauf  einer  dem
Käufer  zu  gewährenden  Nachfrist  vom  Vertrag  zurückzutreten. ­

184.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  11):  Im  vorliegenden
Falle,  bei  dem  die  Abrufsfrist  lt.  Schlußschein  auf  die
Zeit  vom  15.  Dezember  06  bis  zum  1.  April  07  festgesetzt
war  und  die  Ware  (Schokolade)  erst  Anfang  September
1907  von  der  Beklagten  abgerufen  wurde,  war  die  Klägerin, ­
  wenn  sie  bei  längerer  Verzögerung  des  Abrufs  von
dem  Geschäft  zurücktreten  wollte,  verpflichtet,  nach  Ablauf
der  Abrufsfrist  die  Beklagte  zur  Abnahme  aufzufordern
und  ihr  eine  Nachfrist  zu  stellen.
Ol.
185.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  192  :  807):  Im  Handel
mit  Salonöl  besteht  kein  Handelsgebrauch,  nach  welchem
der  Kaufvertrag  für  aufgehoben  gilt,  wenn  der  Käufer
die  je  nach  Abruf  zu  liefernde  Ware  bis  zu  dem  vertragsmäßig ­
  bestimmten  Zeitpunkt  nicht  abgerufen  und  der  Ver-