§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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käufer  den  Käufer  nicht  sofort  nach  Eintritt  des  Zeitpunkts ­
  zur  Abnahme  der  restlichen  Mengen  aufgefordert
hat.  Der  Rücktritt  hat  vielmehr  für  jede  Partei  die  Stellung ­
  einer  Nachfrist  zur  Voraussetzung.
Wolle  und  T  r  i  k  o  t  a  g  e  n.
186.  Berlin  (Korresp.  d.  Ält.  08  S.  15):  Es  waren  500  Dutzend
Strumpfwaren  „zur  Einteilung  per  Anfang  Februar"
verkauft.  83^^  Dutzend  waren  abgerufen.  Die  Verkäuferin ­
  war  nach  Handelsbrauch  nur  dann  verpflichtet,
eine  erfolgte  Einteilung  des  Beklagten,  die  später  als  zu
Anfang  Februar  erfolgte,  anzunehmen,  wenn  sie  ihm  eine
Frist  zur  Einteilung  der  noch  abzunehmenden  Ware  gesetzt ­
  hätte,  für  die  die  Einteilung  noch  nicht  vorgenommen
war.  Hat  sie  dies  unterlassen,  so  konnte  sie  nicht  vom
Vertrag  zurücktreten.
2.  Fakturieren  der  Ware.
Im  allgemeinen.
187.  Berlin  (Korresp.  d.  Ält.  05  S.  13):  Es  ist  im  Handelsverkehr ­
  allgemein  üblich,  daß  im  Falle  eines  Abschlusses
„abnehmbar  nach  Bedarf  im  Laufe  des  Jahres  ..."  mangels ­
  besonderer  Abrede  der  Verkäufer  die  Ware  „auf  Abruf" ­
  in  diesem  Jahre  zu  liefern  hat  und  daß,  wenn  ein  Abruf ­
  für  das  gesamte  Quantum  oder  für  ein  Restquantum
bis  zum  Ende  des  Jahres  seitens  des  Käufers  nicht  erwirkt ­
  ist,  der  Verkäufer  am  Ende  des  Jahres  das  Restquantum ­
  der  Ware  zu  fakturieren  berechtigt  und  der
Käufer  zur  Abnahme  der  Ware  verpflichtet  ist.
188.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  72):  Bei  einer  Vereinbarung
„zur  Abforderung  bis  Ende  Oktober  1911"  kann  der  Verkäufer ­
  nach  Ablauf  der  Frist  bei  nichterfolgtem  Abruf
ohne  weiteres  die  bestellte  Ware  zum  Versand  bringen.