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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Baumaterialien.
189.  Leipzig  (Mitteil.  1911  Nr.  5  S.  87):  Es  sind  6  Zentner
brauner  Vliese  zum  Preis  von  10  M  pro  Zentner  verkauft. ­
  2  Zentner  sollten  sofort  geliefert  werden,  der  Rest
„auf  Abruf".  Vier  Monate  lang  war  kein  Abruf  erfolgt:
Die  Klägerin  war,  obschon  seit  der  letzten  Lieferung  vier
Monate  verstrichen  waren,  nicht  berechtigt,  weitere
2  Zentner  ohne  Abruf  an  den  Beklagten  zu  liefern.
B  n  t  t  e  r  ,  Käse,  Fett.
190.  Berlin  (Apt  1910  S.  134  :  10):  Der  Ausdruck  „per  Februar/März" ­
  in  dein  uns  abschriftlich  mitgeteilten  Bestellschreiben ­
  bedeutet  nach  Handelsgebrauch,  daß  der  Verkäufer ­
  vor  Absenduug  den  Abruf  des  Käufers  abzuwarten
hat  und  berechtigt  ist,  falls  der  Abruf  nicht  bis  Ende  März
erfolgt  ist,  das  Schmalz  dem  Käufer  zuzusenden.
Holz.
191.  Görlitz  (Gesammelte  Gutachten  über  Gebr.  im  Holzhandel
S.  28):  Im  Holzhandel  zwischen  Verkäufer  und  Käufer
ist  vereinbart  „Lieferung  sukzessive  bis  Herbst  1903".  .  ..
In  welchen  Zwischenräumen  die  Teillieferungen  zu  erfolgen ­
  haben,  richtet  sich  danach,  wie  der  Käufer  abruft.
Die  ganze  Menge  erst  am  Schluffe  der  Lieferzeit  auf  einmal ­
  zu  liefern,  wäre  der  Verkäufer  nach  allgemeinem
Brauche  nur  dann  berechtigt,  wenn  der  Käufer  es  unterlassen ­
  hätte,  vorher  einen  Teil  abzurufen.
Kohle.
192.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  17):  Nach  den  im  Briketthandel
allgemein  üblichen  Bedingungen  hat  der  Verkäufer  für
die  vom  Käufer  bis  zum  Schluß  eines  jeden  Monats  nicht
abgenommenen  Mouatsquanten  das  Recht,  innerhalb