§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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eines  oder  je  nach  Abmachung  auch  zweier  Monate  nach
Ablauf  der  Verzugsmonate  Abnahme  der  betreffenden
Mengen  oder  Schadensersatz  zu  verlangen.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
193.  Breslau  (Handelsgebr.  Riefenfeld  1911  S.  38  :  108):  Bei
einem  Schluß  über  Weizenkleie,  welcher  unter  der  Bedingung: ­
  „Lieferung  Mai-Juni-Juli,  und  zwar  pro  Monat ­
  je  ein  Waggon  frei..getätigt  ist,  hat  nach  kaufmännischer ­
  Verkehrsauffassung  der  Verkäufer  dem  Käufer
eine  Aufforderung  zur  Verfügung  zugehen  zu  lassen,  falls
der  Käufer  nicht  innerhalb  der  vereinbarten  Lieferfrist
abruft.  Der  Käufer  gilt  deshalb  nach  derselben  Verkehrs-’
  auffassung  für  berechtigt,  die  Abnahme  eines  ihm  ohne
Abruf  zugesandten  Waggons,  selbst  wenn  die  vereinbarte
Lieferfrist  abgelaufen  ist,  abzulehnen.
194.  Hannover  (Jahresber.  08  S.  54):  Der  Kläger  behauptet,
daß  bei  Lieferung  und  Kauf  von  Mühlenprodnkten  ein
Handelsbrauch  in  der  Provinz  Hannover  dahin  bestehe,
daß  die  Abnahme  der  für  jeden  Monat  gekauften  Waren
ohne  weitere  Aufforderung  bis  Ende  des  betreffenden
Monats  zu  erfolgen  habe,  widrigenfalls  der  Käufer  berechtigt ­
  sei,  die  Ware  an  die  Adresse  des  Käufers  zu  verladen. ­
  —  Unseres  Wissens  besteht  in  der  Provinz  Hannover ­
  kein  derartiger  Handelsgebrauch.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  und  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
195.  Breslau  (Handelsgebr.  Riesenfeld  1911  S.  36  :  104):
...  Wenn  der  Schluß  „zur  Lieferung  per  Frühjahr  auf
Abruf"  lautet  (im  Handel  mit  Kartoffeln),  so  ist  danach
eine  erst  im  Juli  vorgenommene  Abforderung  durch  den
Käufer  nicht  mehr  als  rechtzeitig  im  Sinne  dieser  Vertragsbestimmung ­
  erfolgt  anzusehen.  Der  Verkäufer  aber
ist  in  einem  solchen  Falle  der  nicht  vertragsmäßigen,  weil