106

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

verspätet  erfolgten  Ausübung  des  Abrufsrechts  seitens
des  Käufers  nach  Handelsgebrauch  nicht  befugt,  ohne  weiteres ­
  seinem  Käufer  zu  liefern;  er  hatte  vielmehr  die  Verpflichtung, ­
  dem  Abnehmer  vorerst  eine  angemessene  Frist
zur  Abforderung  zu  setzen.
Pflanzen  u  n  d  Sämereien.
196.  Erfurt  (Mitteil.  06  Nr.  7  S.  91):  Beklagte  hatte  bei  der
Klägerin  im  Jahre  1905  einen  größeren  Posten  Rübensamen ­
  „auf  Abruf  Januar-Februar  06"  bestellt.  Die
Klägerin  teilte  der  Beklagten  mit,  daß  sie  sämtlichen  für
sie  noch  in  Nota  stehenden  Rübensamen  versandsähig  gemacht ­
  habe  und  ersuchte  um  umgehende  Verfügung  über
den  Samen,  da  sie  ihn  sonst  am  Ende  des  Monats  an  die
Adresse  der  Beklagten  abgehen  lassen  müsse.  Die  Beklagte
bat  um  Verlängerung  der  Abnahmefrist,  die  die  Klägerin
ablehnte.  —  Die  Kammer  erstattete  folgendes  Gutachten:
Das  Verhalten  der  Klägerin  entspricht  durchaus  den  im
Handelsverkehr  üblichen  Gelvohnheiten  und  Gebräuchen.
Sie  hat  der  Beklagten  zur  Abnahme  weiten  Spielraum
gelassen,  und  sie  hatte  keine  Veranlassung,  beim  Ablauf
der  Abnahmefrist  eine  Nachfrist  zu  gewähren.
3.  Sonstige  Rechte.
Im  allgemeinen.
197.  Berlin  (Mitteil.  08  S.  81):  Durch  einen  Abschluß  über
ein  gewisses,  innerhalb  einer  vereinbarten  Zeit  abzunehmendes ­
  Quantum  von  Waren  erwirbt  der  Verkäufer
einen  klagbaren  Anspruch  gegen  den  Käufer  auf  Abnahme
der  Waren,  sofern  die  letzten  nicht  rechtzeitig  abgerufen
werden.
198.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  72):  Vereinbarung:  „zur  Abforderung ­
  bis  Ende  Oktober  1911".  Nach  Ablauf  der
Frist  und  bei  nicht  erfolgtem  Abruf...  genügt  der  Ver-