§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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käufer  seiner  Vertragspflicht,  wenn  er  dem  Käufer  anzeigt, ­
  daß  die  Ware  bei  ihm  zu  seiner  Verfügung  lagere.
Die  Frist  für  das  vereinbarte  Zahlungsziel  läuft  dann
vom  Tage  dieser  Anzeige  ab.
Butter,  Käse,  Fett.
199.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  08  S.  170):  Es  ist  im  Berliner
Schmalzhandel  Usance,  daß  beim  Verkauf  von  Schmalz
„auf  Abruf"  bei  Verzug  des  Käufers  im  Abruf  das  abzunehmende ­
  Quantum  unverzüglich  nach  vorheriger  Anzeige ­
  für  Rechnung  des  Käufers  durch  einen  vereideten
Makler  verkauft  wird.
Eier.
200.  Berlin  fMitteil.  1913  S.  357):  Nach  hiesigem  Handclsgebrauch
  braucht  der  Verkäufer  dem  im  Verzug  befindlichen ­
  Käufer  für  die  Abnahme  von  Eiern  keine  Nachfrist
zu  stellen,  sondern  kann,  da  Eier  hier  einen  amtlichen
Marktpreis  haben,  die  Ware  durch  einen  öffentlichen
Handelsmakler  für  Rechnung  des  säumigen  Abnehmers
versteigern  lassen  oder  vom  Vertrag  zurücktreten,  ohne
dem  Säumigen  eine  Aufforderung  gnr  Verfügung  zugehen ­
  zu  lassen.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  u  n  d  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
201.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  71):  Im  Handel,  speziell  im
Kartoffelhandel,  besteht  kein  Handelsgebrauch  dahin,  daß
bei  Ferngeschäften  der  Versender  die  Verladungsorder
des  Käufers  auf  jeden  Fall  innerhalb  der  Abnahmefrist
abwarten  muß.  Auch  nach  Ablauf  der  Abnahmefrist  ist
der  Verkäufer  nicht  berechtigt,  dem  Käufer  die  Ware  ohne
weiteres  zuzuschicken,  sondern  muß  seine  Rechte  ev.  durch
Selbsthilfeverkauf  wahren.