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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Textilwaren.
202.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  189  :  796):  Es  besteht
kein  Handelsgebrauch,  nach  welchem  ein  Verkäufer  von
Garn  von  der  Verpflichtung  zur  Lieferung  befreit  ist,
wenn  der  Käufer  die  festgesetzte  Abrnfsfrist  ohne  Abruf
verstreichen  läßt.  Handelsbrauch  ist  vielmehr,  daß  in
solchem  Falle  der  Verkäufer  den  Käufer  in  Verzug  setzt
dadurch,  daß  er  ihn  zur  Abnahme  auffordert.  Entspricht
der  Käufer  dieser  Mahnung  nicht,  so  steht  dem  Lieferanten
die  Wahl  zu,  nach  eigener  Einteilung  zu  liefern  oder  das
nicht  abgenommene  Quantum  zu  annullieren.
203.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Ist  im  Garnhandel
ein  Schluß  „auf  Abruf"  getroffen  worden,  so  ist  der  Abruf ­
  eine  wesentliche,  selbständig  klagbare  und  daher  eine
Hauptverpflichtung  des  Käufers.
E.  Der  Kaufpreis.
I  m  allgemeinen.
204.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  05  S.  128):  Es  gilt  der  bei  Abrufgeschäften ­
  allgemein  übliche  Gebrauch,  wonach  immer  nur
der  vom  Besteller  beim  Verkäufer  abgerufene  und  von
letzterem  gelieferte  Teil  der  Ware  vom  Käufer  zu  bezahlen ­
  ist.
205.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  325):  Durch  den  Verzug  des
Käufers  in  Abnahme  und  durch  die  Aufforderung  des
Verkäufers  zur  Abnahme  des  ganzen  Restquantums  werden ­
  die  Zahlungsbedingungen  nicht  beeinflußt.
206.  Bromberg  (Mitteil.  1912  S.  49):  Es  besteht  kein  Handelsgebrauch, ­
  daß  ein  abgeschlossener  Kauf  als  aufgelöst  zu
betrachten  ist,  wenn  der  für  dieses  Geschäft  geltende
Schlußschein  „auf  Abruf"  lautet  und  die  Ware  länger  als
ein  Jahr  nicht  abgerufen  wird.  Der  Verkäufer  hat  vielmehr ­
  das  Recht,  wenn  ein  Jahr  nach  Abschluß  des  Kaufvertrags ­
  verstrichen  ist,  die  Abnahme  oder  Bezahlung  der
„auf  Abruf"  gekauften  Ware  zu  verlangen.