§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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207.  Frankfurt  a.  M.  (Frankfurter  Handelsgebr.  S.  2):  ..  .Hat
der  Besteller  bis  zu  diesem  Termin  nicht  abgerufen,  so  ist
der  Verkäufer  berechtigt,  am  31.  Dezember  05  den  Kaufpreis ­
  dem  Käufer  zu  belasten  und  die  Ware  zu  dessen
Verfügung  zu  stellen.  Wenn  der  Käufer  erst  am  31.  Dezember ­
  05  abruft,  so  muß  dem  Verkäufer  eine  angemessene
Frist  bis  zur  Effektuierung  des  Auftrags  gelassen  werden.
208.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1910  S.  18):  Es  besteht  die  Verkehrssitte, ­
  daß  bei  einer  Kaufabmachung  vom  1.  Juni  07
„9  Monat  Ziel  auf  Abruf"  der  Käufer  vom  1.  Juni  07
ab  abrufen  kaun  und  erst  mit  dem  Abruf  die  Zahlungsfrist ­
  von  9  Monaten  zu  laufen  beginnt.
209.  Königsberg  (Gutachten  Kahane  08  S.  53  :  153):  Bei  der
Kaufbedingung:  „Zahlungsziel  6  Monate,  Verkäufer  hat
die  Ware  bis  zur  Abforderung  innerhalb  eines  Jahres
auf  freies  und  zum  Marktwert  versichertes  Lager  zu
nehmen"  ...  ist  das  Ziel  handelsüblich  vom  Tag  der
Faktura  zu  rechnen.
Chemikalien  und  Drogen.
210.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  313):  Die  Hinzufügung  der  Baisseklausel ­
  im  Kerzenhandel  bei  Geschäften  „auf  Abruf"  in
Teillieferungen  berechtigt  den  Käufer,  sofern  bei  Abruf
einer  Teillieferung  der  allgemeine  Marktpreis  sich  dem
Abschlußpreis  gegenüber  niedriger  stellt,  den  niedrigeren
Preis  der  Berechnung  zugrunde  zu  legen.  Stellt  sich  der
allgemeine  Marktpreis  dagegen  höher  als  der  Abschlußpreis, ­
  so  ist  dies  unerheblich  und  der  Abschlußpreis  maßgebend. ­

Druckerei.
211.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  290):  ..  .Mangels  einer  Vereinbarung ­
  gilt  in  den  beteiligten  Fachkreisen  (Drucksachen)
der  Zeitraum  eines  Jahres,  von  der  Bestellung  an  gerechnet, ­
  als  angemessen.  Nach  einem  Jahre  kann  der
Drucker  Abnahme  und  Zahlung  verlangen.