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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Gummiwaren.
212.  Hannover  (Jahresber.  1911  S.  54):  Besteht  im  Handel
mit  Gummistöpseln  ein  Handelsgebrauch  derart,  daß,
wenn  ein  größerer  Posten  zu  einem  bestimmten  festen
Preise,  aber  „auf  Abruf"  von  Teillieferungen  bestellt  ist,
die  während  der  einzelnen  Lieferungen  eingetretene  allgemeine ­
  Preiserhöhung  ohne  weiteres  auf  die  noch  ausstehenden ­
  Teillieferungen  Anwendung  zu  finden  habe?  —
Das  Eintreten  einer  Preiserhöhung  für  fest  abgeschlossene,
aber  noch  nicht  gelieferte  Ware  kann  u.  E.  nur  dann  stattfinden, ­
  wenn  der  Verkauf  ausdrücklich  mit  Hausse-  und
Baisseklausel  getätigt  ist.  Abschlüsse  über  Teillieferungen
bezwecken  vielmehr,  feste,  keinen  Schwankungen  ausgesetzte ­
  Preise  zu  erhalten.
Kohle.
213.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  188  :  791):  Im  Briketthandel ­
  ist  handelsüblich  der  abrufende  Besteller  verpflichtet, ­
  sofern  er  die  während  Geltung  der  Sommerpreise  getätigte ­
  Bestellung  erst  zur  Zeit  der  Geltung  der  Winterpreise ­
  durch  Abruf  erledigt,  die  von  den  vereinbarten
Sommerpreisen  abweichenden  höheren,  im  Geschäft  des
Lieferanten  üblichen  Winterpreise  zu  zahlen,  vorausgesetzt, ­
  daß  die  letzteren  nicht  von  dem  im  allgemeinen
Handelsverkehr  geltenden  Verkehrspreise  abweichen.
214.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Ist  bei  einem  Braunkohkengroßhandelsgeschäft
  „auf  Abruf"  lediglich  „Lieferung ­
  für  den  Sommer"  oder  „für  die  Sommermonate"
vereinbart,  so  hat  der  Käufer  die  Kohlen  bis  zum  30.  September ­
  abzunehmen  und  dementsprechend  vorher  rechtzeitig ­
  abzurufen,  da  als  Sommermonate  nur  die  Monate
April  bis  September  gelten.  —  Kommt  der  Käufer  mit
dieser  Abruf-  und  Abnahmeverpflichtung  in  Verzug,  so
hat  er  für  die  Lieferung  nach  dem  30.  September  die  in-