§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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zwischen  in  Geltung  getretenen  höheren  Winterpreise  zu
bezahlen.
Metalle  und  Metall  waren.
215.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  251):  In  der  Metallbranche  behält ­
  sich  handelsüblich  der  Lieferant  vor,  bei  Abnahmeverzug ­
  von  dem  Abschluß  ohne  weiteres  zurückzutreten
oder  den  Rest  des  Abschlusses  dem  Käufer  im  ganzen  in
Rechnung  zu  stellen.  ...  Von  dem  vollständigen  Streichen
des  Auftrags  wird  nur  dann  Gebrauch  gemacht,  wenn  es
sich  um  Kunden  handelt,  bei  denen  man  durch  weitere
Geschäfte  sich  zu  erholen  hofft  und  denen  mau  deshalb  die
Möglichkeit  einer  glatten  Lösung  bieten  will.  Die  zweite
Alternative  gelangt  selten  zur  Anwendung  und  nur
gegen  böswillige  Kontrahenten.  ...  Bei  großen  Konjunkturschwankungen ­
  zuungunsten  der  Abnehmer...  ist  es
dem  Lieferanten  unbenommen,  keine  der  beiden  Alternativen ­
  anzuwenden,  sondern  Schadensersatzanspruch  auf
Grund  der  gesetzlichen  oder  etwaiger  sonstiger  vertraglichen ­
  Bestimmungen  zu  verfolgen.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
216.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  41):  Handelsgebräuche,  nach
welchen  bei  Schlüssen  „ans  Abruf"  bis  zu  einem  bestimmten ­
  Tage  das  festgesetzte  Datum  nur  als  Endtermin  des
festgesetzten  Preises  gilt,  während  die  Abnahme  der  Ware
bis  zum  15.  Oktober  erfolgen  kann  und  dafür  bei  späterer
Abnahme  dem  Verkäufer  das  Recht  zusteht,  pro  Sack  und
Monat  25  Pf.  Aufschlag  zu  nehmen,  lassen  sich  für  den
Berliner  Zuckerhandel  nicht  feststellen.
217.  Berlin  (Mitteil.  08  S.  189):  Es  ist  im  Speckhandel  nicht
handelsüblich,  bei  verspäteter  Abnahme  der  Ware  Preisaufschläge ­
  zur  Deckung  von  Lagerspesen,  Zinsverlust  usw.
von  dem  säumigen  Käufer  zu  erheben.  Vielmehr  treten,
wenn  der  Käufer  der  Aufforderung  zur  Abnahme  der